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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. desgleichen an die Brüder Hz. Johann und Hz. Sigmund von Bayern (-München), mit dem Zusatz, sie mögen ungeachtet seiner Einwilligung zu solchen Tagen keinerlei Zweifel daran haben, daß er ihre und anderer seiner mitgewannte(e)n sach .. hind(er)n lassen oder sich ohne sie und die anderen richt(e)n lassen wolle, und fordert sie auf, ihrerseits so zu handeln und kein teyding noch bericht ausserhalb uns(er) anzunehmen. Sollte ein gütlicher Tag zustandekommen, mögen sie ihn unverzüglich wissen lassen, was ihnen richtig erscheine und ob er den Kg. (Georg) von Böhmen ersuchen solle, die Seinen dazu abzuordnen; daß Georg domit aufgehalten würde, halte er persönlich nach dem Schreiben, welches sie (die Hzz.) ihm früher übermittelt hätten, durchaus für geboten.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift (des Zusatzes)1 im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4580 [r]), Pap. (15. Jh.). Reg.: WR n. 4580.

Anmerkungen

  1. 1Der Zusatz folgt nach dem die Abschrift des Mandats an Bf. Peter von Augsburg (s. das vorige Regest) abschließenden Vermerk Deßgleichs ist hertzog Johanns(e)n und hertzog Sigmund(e)n gebrüdern von Beyrn geschriben worden.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 435, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-05-28_2_0_13_23_0_438_435
(Abgerufen am 19.03.2024).