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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. verlängert Gf. Eberhard (V.) von Württemberg auf dessen Ersuchen aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefs die diesem vormals gewährte1 zweijährige Frist zum persönlichen Empfang der von Eberhards Vater Gf. Ludwig (I.) ererbten Reichslehen und des Blutbanns um ein weiteres Jahr vom nechstkunfftigen sandt Dionisien tag (1462 Okt. 9) an. Er verfügt, daß Eberhard innerhalb dieser Frist, so erst das ungeverlich gesein mag, zur persönlichen Belehnung bei ihm zu erscheinen habe und ihm als röm. K. bis dahin ganz so Treue und Gehorsam schulde, als habe er Lehen und Blutbann schon persönlich empfangen und die gebührenden Eide geleistet. Der K. behält sich die Obrigkeit, Gewalt und Rechte von K. und Reich sowie die Rechte Dritter vor und verfügt, daß Eberhard bis zum genannten sant Dionisien tag (1462 Okt. 9) gegenüber Gf. Heinrich von Fürstenberg an des K. Statt den Eid leisten soll, den Blutbann weiterhin so zu handhaben, wie dies der erst unser urlaubbrief zum Inhalt habe.

Originaldatierung:
Am montag nach sandt Dorotheen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: Rta (Blattmitte); Wirtemberg urlaub lehen (unterer linker Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 698), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. Reg.: WR n. 698.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 112.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 227, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-02-08_1_0_13_23_0_230_227
(Abgerufen am 25.04.2024).