Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

Sie sehen den Datensatz 347 von insgesamt 1054.

K. F. drückt Bürgermeistern, Rat, Bürgern und Gemeinde der Stadt Frankfurt sein Befremden darüber aus, daß sie seine brieflich und durch seine Hauptleute erteilten Befehle offenbar unter dem Einfluß der Schriften Hz. Ludwigs von Bayern und anderer bisher mißachtet haben und befiehlt ihnen erneut bei ihren Pflichten, unter Androhung einer der ksl. Kammer verfallenden Pön von 1000 Mark Gold sowie seiner und des Reichs Acht und Aberacht, die er für den Fall des Ungehorsams mit diesem Briefverkündet, seinen Hauptleuten unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens ihre wohlausgerüsteten Truppen zum Kampf gegen Hz. Ludwig zu schicken.

Originaldatierung:
Am montag nach sannt Lucien tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Weltzli canc. - KVv: Statt Frankfort (oberer Blattrand); Presentata est Scolastice die sexta anno LXII (1462 Februar 10) (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben V, 86), Pap., wachsfarbenes S 151 rücks. aufgedrückt.

Dieses Schreiben ist inhaltlich identisch mit dem Mandat an verschiedene fränkische und schwäbische Städte von 1461 September 25 und folgt diesem auch in der Formulierung weitgehend, s. das ausführliche Regest H. 4 n. 344. Die Frankfurter erhielten dieses Mandat 1462 Februar 10, was auch der zwei Tage später verfaßte Instruktionsentwurf für den Schreiber Johannes Brune im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben V, 97) ausweist; dort heißt es (durchstrichen), der Überbringer sei ein gebures man von Werthen (Wertheim?) gewesen.

Reg.: Janssen II n. 311.

Anmerkungen

  1. 1Der Gebrauch dieses Siegels für eine Urkunde vorliegenden Inhalts und gegebener Form ist durchaus bemerkenswert. Es handelt sich um die Vorderseite eines üblicherweise nur anhängend verwendeten Siegels. Ein Sekretsiegel ist nicht zu erkennen. Möglicherweise war das sonst übliche S 18 im Moment nicht greifbar, was freilich ebenso weitreichende Schlüsse zuließe wie die Annahme, die vorliegende Urkunde sei nicht am ksl. Hof gesiegelt worden.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 347, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-12-14_1_0_13_4_0_9917_347
(Abgerufen am 28.03.2024).