Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Sie sehen den Datensatz 174 von insgesamt 810.

K.F. befiehlt seinem Schwager Mgf. Karl (I.) von Baden bei dessen Pflichten als geschworener Fürst und unter Androhung einer Pön von 1.000 Mk. sowie seiner und des Reiches höchsten Acht und Aberacht, seine und seiner Hauptleute Hilfsgebote1 gegen Hz. Ludwig (IX.) von Bayern (-Landshut) nicht länger zu mißachten, sondern seinen Hauptleuten unverzüglich nach dem Erhalt dieses Schreibens – es sei Tag oder Nacht – zuzuziehen. Für den Fall seines weiteren Ungehorsams erklärt er ihn yetz als dan und dan als yetz aus ksl. Machtvollkommenheit sowie aus rechtem Wissen und mit gutem Rat seiner Getreuen mit diesem Brief aller Regalien, Privilegien, Rechte und Lehen verlustig, die er von röm. K. und Kgg. einschließlich seiner (K.F.) selbst erlangt hat, widerruft diese hiermit und erklärt sie sowohl inner- wie außergerichtlich solange für ungültig, bis der K. oder seine Nachfolger eine ander ordnung und satzung erlassen und der Mgf. mit dem Abtrag seiner Schuld in den Gehorsam von K. und Reich zurückgekehrt ist. Überdies kündigt er ihm an, mit dem Papst sowie mit allen Gehorsamen über weitere Maßnahmen gegen jeglichen Ungehorsam zu beraten.

Originaldatierung:
Am freytag vor sand Michels des heiligen ertzengels tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Weltzli canc. – KVv: –. Keyserlich gebotbrieff, den hauptluten hilff zu tun; sint nit geantwurt worden (Vermerk der württembergischen Kanzlei2 am oberen linken Rand der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4502), Pap. (leicht beschädigt mit Textverlusten), wachsfarbenes S 15 rücks. aufgedrückt. Reg.: WR n. 4502; RMB n. 8682. Ein ausführliches Regest auf der Grundlage des an gen. fränkische Reichsstädte gerichteten, lediglich in der Sanktionsformulierung abweichenden Mandats bieten die Regg.F.III. H. 4 n. 344. Lit.: Krimm, Baden und Habsburg S. 144f.

Kommentar

Vgl. zur Haltung Badens auch unsere nn. 123f. und 209f.

Anmerkungen

  1. 1Siehe unsere nn. 123f. passim, wo der Schwager des K. wenn nicht geradezu als Mithauptmann, so doch zu den Führern der ksl. Partei gerechnet und z.B. bei anderen Fürsten beglaubigt wird. Vgl. aber n. 191.
  2. 2Der Plural des Non-Expeditionsvermerks bezieht sich fraglos auf die nachfolgend regestierten Ausfertigungen vom selben Tag, welche deshalb ja auch im württ. Archiv überliefert sind.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 171, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-09-25_1_0_13_23_0_174_171
(Abgerufen am 29.03.2024).