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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. teilt Hz. Albrecht (IV.) von Bayern(-München) die Bitte von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg mit, wonach sie in den zwischen ihnen und Anton Tucher einer- und Lorenz Schürstab andererseits ausgetragenen Auseinandersetzungen sich auch nach schriftlich vorliegenden Bekundungen der Pfgf. Friedrich und Ludwig bei Rhein als teidinger auf ihn (Hz.) oder einen seiner Söhne als möglichen ksl. Kommissar verständigt hätten. Er gebietet ihm daher zur Vermeidung künftiger Schäden, beiden Parteien einen Rechttag zu setzen, sie mit seinen Räten zu verhören und schließlich eine rechtliche Entscheidung zu fällen. Er beauftragt ihn ferner, auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, gegebenenfalls Zeugen zu verhören, diese nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen, als recht ist, und bekräftigt, dass alle Maßnahmen gültig sein sollen, gleich als ob er sie selbst ergriffen hätte.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Undatierte Abschrift mit dem gleichzeitigen unter dem Text stehenden Vermerk von anderer Hand Hans(en) von Degenberg von wegen Lorentz Schurstabs vehd und handlung betreff(end) wider gemeine stat Nur(en)b(er)g unnutz geachtet im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 2963), Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Das Stück steht in Zusammenhang mit den an Lorenz Schürstab und Hans von Degenberg 1459 April 5 ergangenen Ladungen und den bereits zu diesem Zeitpunkt am Kammergericht anhängigen Verfahren. Vgl. n. 168-169.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 263, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-00-00_1_0_13_28_0_263_263
(Abgerufen am 29.03.2024).