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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. verleiht Ulrich Kiefhaber (Kifhaber) d. Ä. und dessen Sohn Ulrich in Anbetracht der von ihnen ihm und dem Reich geleisteten und künftig zu leistenden Dienste ein (im Original in der Mitte farbig aufgemaltes) Wappen in Form eines längsgeteilten rot-weißen Schildes mit einem darin stehenden grageparten Mann mit ausgestreckten Armen in umgekehrter Farbgebung, der im roten Teil ein Kleid mit gelben Brustknöpfen sowie gelbem Gürtel trägt, in jeder Hand einen gelben Haferhalm samt Korn und Wurzel hält und auf dem Kopf einen haidnischen Hut trägt, auf dem Schild in einer gelb-roten gewundenen Binde die gleiche Abbildung eines Mannes wie im Schild mit einem gelben Haferhalm auf dem Hut. Er bestimmt, dass die Begünstigten und ihre Erben dieses Wappen überall in redlichen Sachen ungehindert gebrauchen dürfen, und befiehlt allen Reichsuntertanen bei seiner und des Reichs schweren Ungnade, die gen. Kiefhaber und deren Erben die ihnen verliehenen Rechte unbeeinträchtigt genießen zu lassen, jedoch unbeschadet der Rechte von denjenigen, die möglicherweise ein gleiches Wappen führen.

Originaldatierung:
An mittich vor sannt Ambrosien (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Wiltzli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus1 des Stadtgerichts Nürnberg von 1553 September 6 im StadtA Nürnberg (Sign.14/I Libri litterarum Bd. 68 fol. 148v-149v), Pap. (16. Jh.). Abbildung des Wappens bei Schöler, Familienwappen Taf. 118 n. 9.

Anmerkungen

  1. 1Das Vidimus wurde ausgestellt auf Wunsch des Nürnberger Bürgers Ludwig Schnöd im Auftrag des Ulmer Bürgers Hans Kiefhaber.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 221, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-04-02_1_0_13_28_0_221_221
(Abgerufen am 19.04.2024).