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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. teilt (Bürgermeistern und Rat der Stadt) Nürnberg mit, dass Heinz Müller zu Doos geklagt hat, die Nürnberger Bürger Georg Mendel und Hilpolt Köpf2 sowie Fritz, der Knecht Georg Mendels, hätten seinen Vater Cunz Müller auf des heiligen reichs freyen strasse bei Nürnberg erschlagen. Da das Rechtsbegehren des Heinz abschlägig beschieden worden sei und die Beklagten gegen jegliche Ordnung und Gesetz sowie auch entgegen der kgl. Reformatio3 unverfolgt geblieben seien, lädt er sie unter Hinweis auf seine vormalige Ladung4 erneut zu rechtlicher Verantwortung vor sich.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Kammergerichtsurteil s. n. 217 sowie den Instruktionen des Nürnberger Rats an den Gesandten am ksl. Hof, Jobst Tetzel, von 1460 Januar 18 im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 29 fol. 82v -83r).

Kommentar

Dem erwähnten Schreiben an Tetzel zufolge hatte der Kläger diese neue Ladung bestellt, weil in der ersten Ladung der Name seines Vaters irrtümlich mit Cunz angegeben worden war.

Anmerkungen

  1. 1Die Datierung orientiert sich an der Angabe im Briefbuch, wonach die Ladung am 17. Januar in Nürnberg vorlag (StA Nürnberg, Sign. Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 29 fol. 82v -83r).
  2. 2Vgl. n. 188 Anm. 2.
  3. 3Die sog. Reformatio Friderici von 1442, Regg.F.III. H. 4 n. 41.
  4. 4Siehe n. 188.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 203, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-01-17_1_0_13_28_0_203_203
(Abgerufen am 16.04.2024).