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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. beurkundet das von seinem Kammergericht in Wien unter dem Vorsitz Mgf. Wilhelms von (Baden-)Hochberg gefällte Urteil im Prozeß Ursula Vohler gegen die Kemptner Bürger Rufen Schellang, Heinrich Lauffner, Benczen Hagen und Konrad Spengler dahingehend, daß Marquard von Schellenberg und Lutz von Landau zum commissari dieser Sache bestellt werden und eine Frist von 18 Wochen und neun Tagen vom Ausstellungsdatum der Urkunde angesetzt wird, in welcher die genannten Bürger schwören sollen, Ursula Vohler nicht in ihrem Recht behindert zu haben. Dann soll der Fall erneut vor dem Kammergericht verhandelt werden. Über den Prozeßverlauf wird berichtet, daß Ursula Vohler am heutigen Tag vor dem ksl. Kammergericht erschienen war und durch ihren redner eine ksl. Ladung1 an Rufen Schellang, Heinrich Lauffher, Benczen Hagen und Konrad Spengler2, Bürger zu Kempten, zur Verlesung gebrachte hatte. Im Urteil des Prozeßes, das die genannten Bürger in ihrem Streit gegen die Brüder Walter und Rudolf von Hohenegg gefällt hatten, wurde Frau Vohler belastet. Um dagegen Appellation einlegen zu können, hatte sie zuerst selbst, dann mit Hilfe ksl. Schreiben3 die Herausgabe des urtail und spruch gefordert. Da dies nicht geschah, seien ihr costen und schaden entstanden, weswegen sie auf Schadensersatz klagte4. Weiters hätten die genannten Bürger Ulrich Sattler, der für Ursula Vohler aussagen sollte, zu einer anderen Aussage überredet (mittels zedel underweisung getan, wie uns was er sagen solt), wodurch sie neuerlich zu schaden gekommen sei. Darauf ließ sie ettwevil stuk und artikel verlesen, die ihre Aussage stützen sollten: 1)5 Der stataman und Rufen Schellang sollen ihre (Vohlers) hewser und bew zu Vils beschawet haben und fällten, ohne Vohlers einrede dagegen zur Kenntnis zu nehmen, ihr Urteil. 2) Weiters wirft ihnen Vohler vor, daß sie das letztergangene Urteil nicht befolgt und ettlich ir Klage nicht angehört hätten. 3) Die vier Bürger hätten ihre Klage von des fretzens wegen nicht angehört und dennoch darüber ein Urteil gesprochen. 4) Obwohl sie wußten, daß Frau Vohler recht von den Leuten von Vils nemen solt, hätten sie ihr kein glait zuerkannt, obwohl sie darum gebeten hatte (wiewol sy ir unsicherhait gemelt hett). 5) Über diese Mißhandlung an ihrer Person sei niemals Recht gesprochen worden. 6) Bezüglich ihrer Klage gegen Hohenegg hätten die Kemptner sich ebenfalls rechtswidrig verhalten und eine erlassene weysung aberkannt und nicht zugelassen. 7) Daß sie eines frids wegen gegen die Hohenegger meldung getan hätte, wurde im urtailbrief nicht berücksichtigt. 8) Alle ihre Handlungen seien durch geschrifft und notarien erfolgt. 9) Die vier Bürger hätten ihr zugesichert, keine Rechtshandlungen mehr zu setzen, bis sie alle Klagen und stuk angehört hätten, was aber unterblieben sei. Der bevollmächtigte anwalt der Gegenseite verkündete zunächst, daß Heinrich Lauffner mittlerweile verstorben sei, deshalb vertrete er nur Rufen Schellang, Benczen Hagen und Konrad Spengler. Zur Sache erklärte er: Als Vohler mit denen von Hohenegg in spennen war, hätten sie sich wilkürlich auf die vier Bürger ongeweigert zum rechten vereint. Diese hätten nach dem Rat ehrbarer Leute und bestem Verständnis ein Urteil gesprochen worüber entsprechende urtailbrief in gericht legen. Für den vorenthaltenen brief sei der Schreiber verantwortlich, dem Vohler vielleicht seinen Sold nicht bezahlt hätte, dafür habe er dann diesen einbehalten. Bei Eintreffen des ksl. briefs6 hätten die vier Bürger dem Schreiber sofort die Herausgabe aller brief an Ursula Vohler befohlen, was dieser auch getan habe. Bezüglich der Vorenthaltung eines Rechtstages entgegnet der anwalt, daß sehr wohl ein Termin gesetzt worden sei, die Bürger seien aber wohl durch andere geschefft verhindert gewesen, diesen Termin wahrzunehmen; sie hätten aber Frau Vohler gegenüber mit kainer geverde nitt gesawmbt, verhindert noch verzogen, sondern sich korrekt der Sache angenommen. Deshalb wären sie bereit, darüber einen Eid abzulegen. Über Vohlers Klage gegen die Aussage Ulrich Sattlers hatte bereits nechst ein Prozeß vor dem ksl. Kammergericht stattgefunden, weswegen es nicht notwendig sei, hier darauf einzugehen. Die von Vohler vorgebrachten stuk und articel in ainer zedel begriffen wären ungewonlich und ungehört, daß man einen Richter umb beswernuß seiner gesprochen urtail beclagen oder rechtvertigen sollte. Darauf setzt das Gericht nach vil mer rede und widerrede, die alle herein zuschreiben nit notdurfftig sein, fest: 1) Hinsichtlich der vorenthaltenen brief soll Ursula Vohler heüt oder zutagen gehört werden. 2) Hinsichtlich des vorenthaltenen Rechtstages sollen die drei Bürger einen Eid zu got und den heiligen schwören, um dann der Klage Vohlers ledig zu sein. 3) Das vom Kammergericht gefällte Urteil aufgrund ihrer Klage gegen Ulrich Sattler soll in Kraft bleiben. 4) Bei den von Vohler vorgebrachten anderen articel und Klagen in irm zedel begriffen lassen es camerrichter und beysitzer bei der Appellation bleiben. Als commissarien weisen sie Ursula Vohler Marquard von Schellenberg und den drei Kemptner Bürgern Lutz von Landau mit einer einer Frist von achtzehn Wochen und neun Tagen zu. Ungeachtet dessen, ob die gerichtlichen Auflagen erfüllt werden oder nicht, soll am nächsten Gerichtstag nach der Frist vor dem ksl. Kammergericht in den sachen ferrer ergeen was recht ist. Am newntzehenden tag des monads iuly.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli cancellar(ius).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1459 VII 19), Perg., rotes S 19 rücks. aufgedrückt. Reg.: QGStW I/8 n. 15723.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 136.
  2. 2Zu seiner Person vgl. die Angaben in n. 119.
  3. 3Vgl. n. 119.
  4. 4Wegen dieser Sache hat Ursula Vohler auch gegen die Stadt Kempten geklagt, vgl. n. 126.
  5. 5Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  6. 6Vgl. n. 119.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 138, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-07-19_3_0_13_18_0_138_138
(Abgerufen am 19.04.2024).