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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. teilt den Gebrüdern Jakob und Ludwig, Herren von Lichtenberg, mit, daß sie aufgrund der Klage des Kammerprokurator-Fiskals, sie hätten Gf. Schaffried von Leiningen und die Seinen widerrechtlich im ksl. Geleit auf dem Rhein gefangengenommenen und hielten sie entgegen früheren Geboten1 nach wie vor in Haft, endgültig den Strafen der Goldenen Bulle, der Reformatio2, des Crimen laese maiestatis und der geschriebenen Rechte verfallen seien. Er befiehlt ihnen, die Gefangenen unverzüglich und vorbehaltlos nach Erhalt dieses Briefs freizulassen und vom gleichen Zeitpunkt an innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen abtrag und genug für die genannten Strafen zu leisten. Er bekräftigt, daß im Falle der Zuwiderhandlung auf Ersuchen des Kammerprokurator-Fiskals weiterhin gegen sie prozessiert werden wird.

Originaldatierung:
Geben mit urteil .. am viertzehenden tag des monads februarii. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zwei Abschriften im Hess. StA Darmstadt (Sign. D 21 A 3/7, Bl. 4r u. ebd. 3/3, Bl. 54r), Pap. (15. Jh.).

Vgl. Lehmann, Lichtenberg 1 S. 314f.

Druck: Battenberg, Lichtenberg-Leiningensche Fehde S. 135f. n. 23.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 8 n. 168.
  2. 2Siehe H. 8 n. 51.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 170, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-02-14_1_0_13_8_0_12178_170
(Abgerufen am 29.03.2024).