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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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K. F. teilt Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich mit, daß im Streit zwischen dem Konstanzer Bürger Konrad Fug namens seiner Mutter Anna und seiner Schwester Anna einerseits und der Stadt Diessenhofen andererseits letztere nach Urteilen des Hofgerichts zu Rottweil unter Vorsitz des Gf. Johann von Sulz an ihn (F.) appelliert habe, worauf er die Sache an den Gf. Johann von Werdenberg als Kommissar zur Entscheidung weitergeleitet habe1. Von diesem seien die Parteien jedoch wieder an ihn (F.) zurückverwiesen worden. Da er mit anderen Geschäften beladen sei und, um die Kosten für die Streitteile niedrig zu halten, befiehlt K. F. der Stadt Zürich, die Parteien zu laden, zu verhören und den Streit durch ein Urteil zu entscheiden. Von den Parteien benannte Zeugen sollen vorgeladen und gegebenenfalls mit pillichen und zimlichen penen zur Aussage gezwungen werden. Das Verfahren ist auch bei Fernbleiben einer Partei fortzuführen. An mittich vor sand Oswalds tag.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vlricus Weltzli vicecanc. - KVv: Conrat Fugen (oberer Rand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Zürich (Sign. A 176,1,41), Pap., rotes S 18 auf Rückseite aufgedrückt (schwer beschädigt).

Anmerkungen

  1. 1Oben H. 6 n. 65.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 66, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-08-02_2_0_13_6_0_11044_66
(Abgerufen am 19.04.2024).