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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. teilt Erbmarschall Heinrich von Pappenheim mit, dass er die Appellation Kaspar Grießherrs gegen ein Urteil, welches zu dessen Ungunsten und für Hans und Bartholomäus Bul von Bürgermeistern und Rat der Stadt Augsburg gefällt worden war, angenommen habe. Da er durch andere Angelegenheiten verhindert sei und zur Vermeidung hoher Kosten für die Beteiligten, beauftragt er ihn an seiner Statt die Parteien vorzuladen, zu verhören und den Streit rechtlich zu entscheiden und bei Ausbleiben einer Partei auf Erfordern der anderen zu verfahren. Er bevollmächtigt ihn, Zeugen zu vernehmen, Zeugnisverweigerer durch angemessene Strafen zur Aussage zu zwingen und alles Nötige nach ordnung des rechten zu tun.

Originaldatierung:
Am dreytzehendem (sic!) tag des monatz apprilis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulr(icus) Weltzli vicecanc. – KVv: Commissio Grießherns (oberer linker Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Herrschaft Pappenheim, Urkunden sub dat.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 121, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-04-13_1_0_13_28_0_121_121
(Abgerufen am 28.03.2024).