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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. teilt Kuno von Westerburg mit, namens der Kölner Bürger und Kaufleute Wilhelm Kerzgin, Goswin von Stralen, Peter von Stralen, Konrad Romel, Hans Menger, Dietrich von Helden, Rudger Rynck, Tuchscherers, und Jakob Gosweyn von Stralen sei vor ihm über den folgenden Sachverhalt Klage geführt worden. Sie und ihre Diener seien in des reichs freyem geleit sowie im Geleit des Eb. von Mainz, das von Frank (XII.) von Kronberg ausgeübt worden sei, durch Hennemann Waltmann, Hans Masbach, Jakob von Kronberg, Philipp Rode und Mesfort von Brambach sowie deren Helfer, Knechte und Diener unerclagt und unervolgt des rechten eigenmächtig und ohne Fehdeansage auf der Reise zur Frankfurter Messe auf dem Main überfallen und gefangengenommen worden. Obwohl die Täter dadurch schon den Strafen der geschriben rechte sowie der Goldenen Bulle1 und der karlin2 sowie K. Friedrichs kgl. Reformation3 verfallen seien, habe Kuno sie mit ihrer Beute und den Gefangenen in sein Schloß Westerburg eingelassen, daselbs gehawset, gehofet, geetzt, getrenckt und die gemelten gefanngen darine helfen stocken, plöcken, martern und umb ihr hab und gut zu schetzen, und halte sie auch jetzt noch dort gefangen, seinerseits ebenfalls unerclagt usw. wodurch er den gleichen Strafen wie die Täter verfallen sei. Der K. gebietet Kuno, diese Bürger unverzüglich ungeschetzt und on entgeltnuß freizulassen, sie von allen ihm gegenüber eingegangenen Gelübden und Verpflichtungen zu entbinden, ihnen innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefes ihre weggenommene Habe wiederzugeben sowie den durch ihn erlittenen Schaden zu ersetzen bei einer K. und Reich zufallenden Pön von 50 Mark Gold. Andernfalls lädt K. F. ihn peremptorisch auf den 45. Tag nach Ablauf dieser Frist bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag vor sich zu rechtlicher Verantwortung sowie damit wegen der erwähnten Strafen mit den notwendigen processen des reichs rechten gegen ihn vorgegangen werden kann und setzt ihn davon in Kenntnis, daß auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am fünfzehendem tag des monatz december.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Welczli vicecanc. - KVv: Coln (Blattmitte oben); Mandatum cum citacione contra dominum de Westerburg ex parte actorum (Blattmitte oben; Empfängervermerk ?).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 339: Herrschaft Westerburg und Schadeck, n. 238 sub dat.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Vgl. dazu auch Diemar, Köln und das Reich 2 S. 243; Regg.F.III. H.4 n. 272, n. 273, H. 4 n. 274.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. dazu Font. iur. Germ. in us. schol. XI S. 73f. c. XVII.
  2. 2Nach Hölscher, Kirchenschutz, hier bes. S. 84, handelt es sich dabei um eine Reihe von Privilegien Karls IV. für die Geistlichkeit deutscher Bistümer.
  3. 3Die sog. "Reformatio Friderici" von 1442 August 14: Regg.F.III. H.4 n. 41.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 121, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1457-12-15_1_0_13_5_0_10745_121
(Abgerufen am 24.04.2024).