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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. beurkundet die Übereinkunft, die zwischen ihm und Gf. Johann von Görz, auch namens dessen Bruder (Leonhard), von ihren Räten geschlossen wurde. 1)1 K.F. soll alle die Grafschaft, Herrschaft und Lehen betreffenden Ladungen, Gebote und Urteile2 fallen lassen und Johann als den ältesten Görzer Grafen yetz mit den Regalien und Lehen als fursten des reichs gnedicleichen belehnen. 2) Er nimmt Gf. Johann als seinen Rat und Diener auf mit einem Jahressold von 1.000 Pfd. Pf. sowie Kost und Futter für 50 Pferde auf Reisen uber lannde im Gefolge des Kaisers nach der am Hof für Grafen und Fürsten, sein genossn, geltenden Gewohnheit. 3) Er wird auf Vorschlag Johanns von Görz einen von dessen Räten, an dem er (K.F.) ain gevallen haben wirdet, zum besoldeten ksl. Rat ernennen. 4) Er soll auch Gf. Leonhard als Diener selbsechsten aufnehmen mit Kost und Futter für die oben erwähnte Anzahl Pferde auf Reisen über Land. 5) Die Gff. von Görz werden verpflichtet, dem Kaiser nach ihrem Vermögen treu zu dienen und Hilfe und Beistand zu leisten gemäß ihrer alten Verschreibung3, die von beiden Seiten zur Vermeidung von Streitigkeiten erneuert und bestätigt werden soll. 6) K.F. überläßt Johann von Görz die von diesem eroberten Schlösser Falkenstein und Prießenegg, die dem verstorbenen Gf. Ulrich von Cilli gehörten, und verspricht, die Ansprüche Johanns auf das Erbe des Cilliers mit Hilfe und Rat zu unterstützen, darinn sein gnediger herr (zu) sein, und ihm gegenüber der Witwe Gräfin Katharina zu deren Recht zu verhelfen. 7) Bezüglich das der Margarete Lichtenhofer verschriebene Schloß Goldenstein verspricht der Kaiser, Johanns furstannd sein zu wollen, sobald ihm dieser das Schloß überantwortet. 8) Die Abtretung der von Johann eroberten Schlösser, Ämter, Gerichte und Güter Ulrichs von Cilli soll dessen Rechte sowie jene der Hzz. Albrecht (VI.) und Sigmund von Österreich in keiner Weise schädigen.4 9) Bezüglich der auf Klage Sigmund Kreuzers am Hof ergangenen Urteile gegen Andreas von Weißpriach und Sigmund Rosegger wird vereinbart, daß der Kaiser das Urteil gegen den Weißpriacher in krafft und mit datum dieser berednuss aufhebt und sich beim Kläger unter Verzicht auf eigene Ansprüche für eine gütliche Einigung mit Rosegger einsetzen wird. 10) Das von K.F. untersagte Bündnis zwischen Hz. Sigmund von Österreich und Gf. Johann5 soll ditzmals unbetaidingt stee(n); die dem Kaiser zustehende Strafe muß daher von Johann von Görz nicht bezahlt werden. 11) Die Gefangenen auf der Drauburg, der Lienzer Bürger Jakob Paldauf und der Diener Jörg von Krey, sollen freigelassen und ihrer Eide entbunden werden. Mit der Besiegelung verpflichten sich K.F. bey unsern kayserlichen worten und Gf. Johann von Görz bey unsern furstleichen wirden zur Einhaltung der mit ihrem Wissen und Willen geschlossenen berednuss und taiding. An sambstag sannd Agathen tag.

Kanzleivermerke:
KVr: fehlt. Coll(ati)onata (unterer, rechter Blattrand). Col(lationata) (linker Blattrand, Mitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1457 II 5), Perg., rotes S 18 rücks. rechts aufgedr. (unter Pap.), daneben aufgedr. rotes S Gf. Johanns von Görz. Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Urkundenabschriften K 42). Druck: CHMEL , Materialien 2 n. 101; MC 11 n. 302. Reg.: CHMEL n. 3542; LICHNOWSKY (-BIRK) n. 2193. Lit.: GUBO, Cillier Erbstreit S. 57ff.; WUTTE, Erwerbung S. 300f.; WIESFLECKER, Entwicklung S. 364ff.; weiters DOPSCH, Grafen von Cilli 29f. und 41 f.; FRÄSS-EHRFELD, Geschichte Kärntens 1 S. 590; BAUM, Kaiser Friedrich III. S. 174; REINLE, Ulrich Riederer S. 525ff.; HEINIG, Friedrich III./1 S. 220, bes. Anm. 299.

Kommentar

Zum Formular: Die Urkunde beginnt ohne Intitulatio mit den Worten Vermerkcht, daz zwischen ... durch etleich ir ret berednuss und taiding beschehen sind in hernachgeschribener mass... und nennt K.F. als Partei objektiv in der 3. Person. Nur die Besiegelung wird von beiden Vertragspartnern persönlich angekündigt.6 Nach Anhörung der insgesamt 23 Bewerber um das Cillier Erbe verkündete Bf. Ulrich von Gurk am 16. Februar 1457 das Urteil7 zugunsten des Kaisers als ältesten regierenden Landesfürsten. Im Laufe des Jahres 1457 erfolgte auf der Reise nach Cilli, Krain und Kärnten die Vergabe der cillischen Ämter (s. die nn. 372, 372, 375-379, 398), Ende des Jahres gelang die Einigung mit Gräfin Katharina von Cilli (s. n. 408).8

Anmerkungen

  1. 1Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  2. 2Vgl. n. 332 u. Regg.F.III. H. 12 n. 265.
  3. 3Erbvertrag mit den Habsburgern von 1394 Juli 7, erneuert 1436 Juni 29; Druck: WUTTE, Erwerbung, Beil. III, IV; vgl. dazu ebd. S. 298f.; WIESFLECKER , Entwicklung S. 354 u. 358.
  4. 4Vgl. n. 364.
  5. 5Bündnis von 1455 Januar 26; Druck: CHMEL , Materialien 2 n. 65; s. auch MC 11 n. 287.
  6. 6Vgl. zum Formular auch die nn. 153, 185, 254, 266, 331 u. 354; ausführlich dazu WILLICH , Einleitung S. 17f.
  7. 7Druck: 1457 Februar 16 bei BIRK , Urkunden-Auszüge (AÖG 11) n. 2.
  8. 8Vgl. zum Cillier Erbstreit oben Einleitung S. 25f. Hingewiesen sei auch auf das Cillier Lehnbuch im HHStA Wien (Sign. Hs. Blau n. 360) mit reichhaltigem Material aus den Jahren 1457-1472.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 365, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1457-02-05_1_0_13_13_0_366_365
(Abgerufen am 16.04.2024).