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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. teilt Eb. Dietrich von Mainz mit, dass er die schriftlich vorgebrachte Appellation von Bürgermeistern und Rat der Stadt Schwäbisch Hall gegen ein zugunsten Michaels von Tanne ergangenes Urteil des Landgerichts Franken angenommen habe. Er gebietet ihm, den Parteien an seiner Statt einen Rechttag zu setzen, bevollmächtigt ihn, diese zu verhören, die Sache mit seinem rechtlichen spruch zu entscheiden, notwendige Zeugen zu vernehmen und im Falle der Weigerung mit zymlichen penen des rechts zu bestrafen. Er bekräftigt, dass der Eb. dies alles auch bei Nichterscheinen einer Partei und Erfordern der anderen tun soll, wie sich das in solchen Sachen nach ordnung des rechts gepuret.

Originaldatierung:
Am sampstag sant Lienharts tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift eines Libells von 1460 März 21 im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Ratschlagbücher Nr. 10* fol. 95r-121r, hier fol. 98r-v), Pap. (15. Jh.). Reg.: Pietsch, Urkunden Schwäbisch Hall 2, U 2298.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 58, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-11-06_1_0_13_28_0_58_58
(Abgerufen am 28.03.2024).