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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. gebietet der ganzen Gemeinde der Stadt Lüneburg unter Bezug auf seine an sie und diejenigen, die sich Bürgermeister und Rat des neuen Rats der Stadt nennen sowie die dortigen Sechziger ergangene Ladung1 und nachdem er erfahren habe, dass Personen des neuen Rats sowie der Sechziger sich mitsamt ihrem Hab und Gut außerhalb der Stadt ansiedelten, dieses Vorgehen nicht zu gestatten, nicht zuzulassen, dass Güter entfremdet und geschmälert werden, erklärt vielmehr diese Güter seinerseits für arrestiert und stellt Zuwiderhandlungen unter eine Pön von 1000 Pfund Gold.

Originaldatierung:
Am ersten tag des monads july (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Ulric(us) Welczli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StA Nürnberg (Sign. Fst. Ansbach, Kaiserliche Kommissionsakten Nr. 1a), Pap. (15. Jh.). Lit.: Hergemöller, Pfaffenkriege 1 S. 160.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 25.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 27, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-07-01_3_0_13_28_0_27_27
(Abgerufen am 29.03.2024).