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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. befreit die Doktoren und Scholaren der Universität (Greifswald) mit Ausnahme seiner ksl. Macht von der Rechtssprechung durch ordentliche Richter und gesteht ihnen die Ehren, Vorrechte, Privilegien, Begünstigungen und Gnaden, wie sie die Universitäten Bologna, Siena, Padua, Pavia, Perugia, Paris und Leipzig innehaben, zu. Er befiehlt unter Androhung einer an die ksl. Kammer zu zahlenden Strafe von 100 Mark Gold die Beachtung des Privilegs.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Regest1 im LA Greifswald (Sign. Rep. 40 VI 52, Diplomata Pomerania 786-1699, fol. 206r), Pap. (18. Jh.). - Auszugsweiser Druck2 ebd. (Sign. Rep. 40 VI 74, Universität Greifswald, fol. 36v), Pap. (18. Jh.).Teildruck: BALTHASAR, Apparatus diplomatico-historicus S. 404.

Kommentar

Ob K.F. diese Urkunde, deren Inhalt nur bruchstückhaft bekannt ist, ausgestellt hat, ist nach wie vor umstritten. Schmidt3 geht von deren Existenz aus und sieht Hz. Wartislaw X. von Pommern und dessen Söhne als Empfänger.4

Anmerkungen

  1. 1Mit Hinweis auf BALTHASAR, Apparatus diplomatico-historicus S. 404.
  2. 2Vom 18. Oktober 1706 (wahrscheinlich zum 250-jährigen Universitätsjubiläum) mit Verweis auf RICHTER, Consilia et responsa 2 n. 52.
  3. 3SCHMIDT, Bruchstück S. 279f.
  4. 4Ebd. Deshalb die Vermutung, diese Urkunde sei einst im herzoglichen Archiv und nicht in der Universität überliefert gewesen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 87, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-00-00_1_0_13_20_0_87_87
(Abgerufen am 16.04.2024).