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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt Erasm(us) Lerchenfelder mit, Kammerer und Rat der Stadt Regensburg hätten sich bei ihm darüber beklagt, daß er gegen sie insgesamt und insbesondere gegenüber einigen Ratsmitgliedern über solch briff, verschreibung und urfehde, die sie von ihm hätten1, unczimlich schrifft und wort gepraucht habe. Auf Bitten der Kläger lädt er ihn, da er niemandem das Recht versagen solle, auf den 45. Tag nach Zustellung dieses Schreibens bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich oder den, den er damit beauftragen werde, und weist ihn daraufhin, daß auch im Falle seines Nichterscheinens verhandelt werde.

Originaldatierung:
An samcztag nach sand Kathrein tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des 15. Jh. (aus ksl. Kanzlei?) im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1455 November 29), Pap.

Kommentar

Vgl. auch die Stadtrechnungen im StadtA Regensburg (Sign. Cameralia 14, fol. 87r): Item es fur richter am Hof2 ab gein der Newenstat und verrer gein Gräcz von Erasm Lerchenfelder wegen von des rechten wegen, die schaden antreffent, dasselbs einen procurator bestellt. Dem hat er geben 6 gulden, umb ein zitacion 2 r. gulden und verczeret 24 r. gulden. Elisabeth (November 19).

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 109.
  2. 2Gemeint ist Stadtamhof, dessen Richteramt an die Stadt Regensburg verpfändet war; vgl. D. SCHMID, Regensburg I, S. 181. Siehe auch unten n. 124 und 131.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 114, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-11-29_1_0_13_15_0_114_114
(Abgerufen am 19.04.2024).