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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. stellt auf Vorbringen Eb. Jakobs von Trier, er befürchte trotz der Verpfändung der Stadt (Ober-)Wesel vom Reich an das Stift Trier1 und der von den Städtern darauf geleisteten Gehorsamseide sowie der von dem jeweiligen Eb. von Trier bei K. F. und dessen Vorgängern neben anderen Privilegien erlangten Bestätigung dieser Verpfändung2, die von Wesel könnten sich zum Schaden des Stifts Trier unter Berufung auf die ihnen kürzlich von K. F. erteilte Bestätigung eines Privilegs Kg. Richards3 ihren Pflichten als phanntleut zu entziehen versuchen, fest, daß diese Bestätigung Eb. Jakob und dessen Stift keinen Nachteil gegenüber der Stadt bringen soll. Der K. verfügt, daß die Rechte und Pfandschaften der Ebb. sowie die ihnen geschuldeten Dienste von dieser Privilegienbestätigung nicht berührt werden und die Weseler ihnen als phantleut zum Gehorsam verpflichtet sein sollen.

Originaldatierung:
An montag nach des heiligen Kreucz der erhohung tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Wëltzli vicecanc. - KVv: Rta Stephanus Cholbegk (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 2897), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. (beschädigt).

Reg.: Chmel n. 3424 (mit dem Tagesdatum September 13).

Anmerkungen

  1. 1Oberwesel war seit 1312 im Pfandbesitz der Erzbischöfe von Trier.
  2. 2So z.B. in der Urkunde K. Karls IV. von 1376 Mai 31 ( RI VIII n. 5590) und deren Bestätigung durch Kg. F. von 1442 August 15, oben H. 9 n. 49.
  3. 3Vgl. oben H. 9 n. 145.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 145, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-09-15_1_0_13_9_0_12682_145
(Abgerufen am 29.03.2024).