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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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K. F. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Windsheim auf Vorbringen des Peter Zoller, sie enthielten ihm, obwohl er in ihrem Auftrag in den vergangenen Kriegsläufen unterwegs in die Gefangenschaft Mgf. Albrechts geraten und um ein schatzgelt in Höhe von 1000 fl. rh. erpreßt worden sei, trotz seiner mehrfach vorgetragenen Bitte, die Entschädigung dieses Lösegelds vor, dieser Bitte zu entsprechen. Im Falle ihrer rechtlichen Einrede sollen sie Peter Zoller an billichen stetten Recht gewähren, ihm und seiner Begleitung Geleit zusichern, und sein Hab und Gut zu Windsheim bis zur rechtlichen Entscheidung unbehelligt zu lassen. Er setzt sie davon in Kenntnis, daß er bei Zuwiderhandlungen nach ordenung des rechtens gegen sie vorgehen werde. (nach Kop.).

Originaldatierung:
An mitwochen nach sant Veyts tag

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Historischen Archiv des GNM Nürnberg (Sign. Rst. Windsheim, Fasz. 1 sub dat.), Pap. (15. Jh.).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 537, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-06-18_1_0_13_19_0_539_537
(Abgerufen am 25.04.2024).