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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. erteilt Eb. Dietrich von Mainz eine Rechtskommission in der Auseinandersetzung zwischen der Stadt Wimpfen und den mit dieser verbündeten schwäbischen Reichsstädten einerseits, Philipp von Fechenbach andererseits.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus der im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602 Nr. 5715) als pap. Kop. (15. Jh.) überlieferten Teidigung, die Eb. Dietrich nach einem Tag, den Bf. Gottfried von Würzburg, der vorherige ksl. Kommissar1, in seiner Residenz abgehalten hatte, schließlich am 6. Febr. 1455 in Tauberbischofsheim beurkundete.

Kommentar

Die Fehde hatte 1452 wegen der Zerstörung Hornbachs durch die Stadt Wimpfen begonnen. Weitere Belege im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602 Nr. 5700, 5707 und 5716). Vgl. unsere nn. 77-79. Der Tauberbischofsheimer Spruch erkannte Fechenbach 350 fl. als Schadenersatz zu, die zu entrichten sich die städtischen Bevollmächtigten Wilhelm Wirntzer gen. Beheim von Rothenburg und Michel Schletz von (Schwäbisch-) Hall laut pap. Kop. ebd. (Nr. 5716) an Ort und Stelle verschrieben.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben nn. 77-79.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 94, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-02-06_1_0_13_23_0_96_94
(Abgerufen am 19.04.2024).