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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. lädt Albrecht (Aulbrecht) Auber und Hans Tegen genannt Echterdinger aufgrund der Appellation1 des Villinger Bürgers Bentz Gebhart gegen ein Urteil, welches Hans Negker anstatt des Vogts von Urach und die Richter zu Urach in Sachen der Hinterlassenschaft der verstorbenen Gretel Stegerin, Bentzens swiger2, zugunsten Aubers und Tegens gefällt hatten3, auf den 45. Tag nach Erhalt oder Verkündigung dieses Briefs bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich oder den, dem er dies befiehlt, und teilt ihnen mit, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am achtzehenden tage des moneds augsts (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.Vlricus Weltzli (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in einem auf Ersuchen Gebharts ausgefertigten Vidimus von Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Villingen vom 24. Sept. 14544 im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 13814), Perg., grünes S d Ausst. in wachsfarbener Schüssel an Ps.

Kommentar

Der auch an den Westfälischen Gerichten und am Hofgericht Rottweil anhängige, die Instanzen zahlreicher südwestdeutscher Städte und sogar den gfl.-württembergischen Hof beschäftigende Rechtsstreit erstreckt sich in den Überlieferungen des LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 13808, 13810, 13816, 13819) von 1453 bis in die 1470er Jahre. Belege zum Fortgang des Kammergerichtsprozesses sind im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. Nach einem Urteil des Uracher Gerichts vom 25. Okt. 1473 hatte Benz Gebhart das Erbgut der Ellin Auberin oder nur seine Ansprüche daran für 300 fl. an Gf. Eberhard V. von Württemberg verkauft, welcher dieserhalb gegen Katharina Kellerin von Nürtingen klagte, ebd. (Sign. A 602, Nr. 13837).

Anmerkungen

  1. 1Die formgerechte Beurkundung der Appellation vom 11. Oktober 1453 in Hüfingen im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 13811).
  2. 2Im Urteil der Stadt Rottweil vom 19. Okt. 1461 (LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart, Sign. A 602, Nr. 13819) wird als Streitgegenstand das aus Immobilienbesitz bestehende Erbe der Allin Auber von Urach bezeichnet, welches sich Aulbrecht Auber, der Vogt von Urach, sowie Echterdinger und Auberlin Schmalbein von Urach angeeignet hätten, obwohl Gebhart von wegen siner swiger und hußfrowenn rechter erb sei.
  3. 3LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 13 811).
  4. 4Dieses diente dem Appellanten als kuntschaft zum rechten über die Umstände der Zustellung dieser ksl. Ladung an die Beklagten durch den zusammen mit ihm erschienenen Heinrich Hertrich von Schwäbisch Hall. Dieser beeidete, die Ladung am 20. Sept. 1454 abends zwischen sechs und sieben Uhr dem Uracher Vogt Albrecht Auber in der Stube von dessen Haus in Urach in Gegenwart des Bürgermeisters Hans Harschlis persönlich übergeben zu haben. Dieser habe sie gelesen und den Boten mit dem Bescheid in seine Herberge gehen lassen, frühmorgens wieder vor ihm zu erscheinen. Als Hertrich in seiner Herberge mit dem Bürgermeister zu Tisch gesessen habe, sei er jedoch von dem Büttel und Aubers Knecht festgenommen und vor Auber geschleppt worden. Dieser habe ihn angeherrscht, was er sich erdreiste, derartige Briefe auszutragen, und habe ihm den Turm angedroht. Obwohl der Bote beteuert habe, er sei mit einem doch wohl erbern Brief des Kaisers und siner kayserlichen buchsen usgevertiget, sei er bis zum nächsten Tag in des Büttels Haus arrestiert worden und habe bei seiner Entlassung schwören müssen, wegen seiner Haft keine rechtlichen Schritte zu unternehmen.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 86, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-08-18_1_0_13_23_0_88_86
(Abgerufen am 24.04.2024).