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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. beurkundet, daß er in den Streitigkeiten zwischen Eb. Sigmund von Salzburg und dem Propst, Dechant und dem Kapitel von Berchtesgaden wegen der Saline Schellenberg und einiger Vogteien zu Berchtesgaden aus aygner bewegnüss beide Parteien auf den eritag nach dem suntag oculi nachstvergangen (1454 März 26) vor sich geladen habe1, obwohl in der Sache schon vor einiger Zeit ein Schiedsspruch2 ergangen sei. Da sich jedoch die Unterredungen bis zum heutigen Tag hingezogen und die Salzburger Anwälte überdies vorbrachten, in der Sache unvollständig unterrichtet zu sein und nicht zu wissen, welche register sie mitzubringen hätten, setzt er als neuen Gerichtstermin den nachsten montag nach sand Johannstag ze sunenwenden schiristkunftigen (1454 Juni 24) fest, auf dem beide Parteien oder ihre bevollmächtigten Anwälte mit allen Pfand- und Spruchbriefen, Privilegien, Freiheiten, Vereinbarungen, Registern und Schriften vor ihm zu erscheinen haben.

Originaldatierung:
An eritag nach dem suntag Judica in der vasten.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c. KVv: Berchtesgaden quarta (Blattmitte, rechts).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1454 IV 9), Pap., rotes (wohl) S 18 rücks. aufgedr. (zerstört). Lit.: WIDMANN, Geschichte Salzburgs 2 S. 285f.; KRAMML, Berchtesgaden S. 480ff.; REINLE, Ulrich Riederer S. 382f.; NIEDERSTÄTTER, Jahrhundert der Mitte S. 180.

Kommentar

Gegenstand der Streitigkeiten zwischen Eb. Sigmund von Salzburg und der Propstei Berchtesgaden waren Salzsiede- und Exportrechte sowie die Pfandrechte Salzburgs auf die Saline Schellenberg, die sich im Besitz der Propstei befand. Am 1. August 1449 war darüber der sog. „Seckauer Kompromiß“ (s. Anm. 2) geschlossen worden, dessen Annullierung nun die Propstei, unterstützt vom ksl. Rat Ulrich Riederer, u.a. mit der Begründung forderte, daß Berchtesgaden in vierjähriger Verwaltung 6.000 fl. aus der Saline erwirtschaftet habe, Salzburg aber in 40 Jahren nur 24.000 fl. von den Schulden der Propstei in Höhe von insgesamt 44.000 fl. abgezogen hätte, was ein arges Mißverhältnis darstelle3. Der Gerichtstag wurde mehrmals verschoben, bis K.F. den „Seckauer Kompromiß“ aufhob (s. n. 302).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 287.
  2. 2Schiedsspruch Bf. Friedrichs von Seckau, Virgil Überackers und Rudolf Trauners von 1449 August 1; davon zwei Orgg. im HHStA Wien (Sign. AUR 1449 VIII 1); Druck: LÜNIG , Reichs-Archiv 16 S. 1016ff.; die päpstliche Bestätigung dieses Urteils von 1454 Juli 30 ebd. S. 1021 (zu 1554).
  3. 3Vgl. KRAMML , Berchtesgaden S. 484; zum Kompromiß ebd. S. 480f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 293, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-04-09_1_0_13_13_0_294_293
(Abgerufen am 19.04.2024).