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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. setzt Ehz. Albrecht (VI.) von Österreich, seinen lieben brůder, davon in Kenntnis, daß durch die anhaltende, mit schweren gegenseitigen Schädigungen ausgetragene Zwietracht zwischen Hans von Rechberg von Hohenrechberg auf der einen Seite und Bürgermeistern, Räten, Bürgern und Gemeinden unns(e)r und des hailigen richs stett der v(er)ainung in Swaben auf der anderen Seite sowie zwischen denselben Reichsstädten und Heinrich von Geroldseck des Reiches freie Straße niedergelegt und gemain(er) nutz verhindert würden. Weil es ihm als römischem Kaiser gebühre, derartigen Frevel zu unterbinden, wo und von wem solcher im hl. Reich geübt werde, habe er den Parteien die tätt v(er)botten und in das recht geöffnett, indem er ihnen mit ksl. brief1 einen Rechttag auf den nehsten gerichtstag nach sant Martins tag (nach Nov. 11) vor sich benennet und gesatzt habe. Deshalb befiehlt er ihm (Albrecht) als seinem und des Reiches Landvogt in Schwaben2, dafür zu sorgen, daß vor dem endlichen, durch ihn (K.F.) oder seinen gesatzten richter bewerkstelligten Austrag der Zwietracht keine der vorgenannten Parteien in den Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern und Gebieten derselben Landvogtei zum Schaden einer anderen Partei enthalten werde oder aus einem solchen Unterstützung erfahre.

Originaldatierung:
An sampstag nach sant Jacobs tag des hailigen zwolffbotten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Waltzli (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 5701), Pap. (15.Jh.). Reg.: WR Nr. 5701 (irrig als Org. deklariert).

Kommentar

Siehe die Verfahrensdokumentation in den "Quellen zur Gerichtsbarkeit Kaiser Friedrichs III.".

Anmerkungen

  1. 1Siehe die beiden vorhergehenden Regesten.
  2. 2Am 14. August 1452 hatte Kg.F. seinen Bruder und dessen Erben zu Reichslandvögten in Ober- und Niederschwaben ernannt, s. Regg.F.III. H. 13 n. 246; s. aber den dortigen Kommentar und vgl. ebd. n. 1.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 69, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-07-28_3_0_13_23_0_71_69
(Abgerufen am 18.04.2024).