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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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K. F. lädt Bürgermeister, Räte und Bürger der vereinigten Reichsstädte in Schwaben in Anbetracht der Tatsache, daß durch ihre kriegerische Auseinandersetzung mit Hans von Rechberg von Hohenrechberg des Reichs freie Straße und gemeiner nutz geschädigt werde, auf den nächsten Gerichtstag nach sant Martins tag (November 11) peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich und weist sie darauf hin, daß auch bei Abwesenheit auf Erfordern der Gegenpartei nach ordnung des rechten verfahren werden wird. Er gebietet ihnen, nach Erhalt dieses Briefes nichts weiter gegen Hans von Rechberg zu unternehmen, solange die Sache rechtlich nicht entschieden ist und stellt Zuwiderhandlungen unter seine und dere Reichs schwere Ungnade sowie die dafür in der Reformation1 vorgesehenen Pönen. Sollten sie diesem seinem Gebot folgen, fordert er sie auf, dies der Gegenpartei innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt dieses Briefes mitzuteilen und weist abschließend darauf hin, daß er Hans von Rechberg Gleiches verkündet und befohlen hat.

Originaldatierung:
An samstag nach sant Jacobs tag im snit (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Ulricus Weltzli (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Enthalten in dem von Bf. Gottfried von Würzburg in registers form ausgestellten Bericht über das Kommissionsverfahren von dinstag nachst nach dem sonntage Vocem jocunditatis 1454 (Mai 28), der abschriftlich überliefert ist im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Ratschlagbücher Nr. 8* fol. 26v -27v), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Die sog. "Reformatio Friderici" von 1442 August 14 (Regg.F.III. H. 4 n. 41).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 382, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-07-28_1_0_13_19_0_382_382
(Abgerufen am 29.03.2024).