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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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K. F. beurkundet das auf Appellation von Bürgermeistern, Rat, Bürgern und Einwohnern der Stadt Weißenburg gegen die von Hans von Burck (Burgk) zu ihren Ungunsten von den Freigrafen Johann Manhof (Manhove) und Hermann Waldhaus (Walthuser) erwirkten Ladungen und Urteile und nach Ladung1 beider Parteien gefällte Urteil seines Kammergerichts. Am 1. April habe der Weißenburger Anwalt unter Vorlage der entsprechenden Schriftstücke das Kammergericht gebeten, an diesem beiden Parteien als dritter und letzter Rechttag verkündeten Termin über die Appellationsklage zu urteilen. Da Hans von Burck zu diesem Termin unvertreten blieb, wurde erteilt, daß er nach Gewohnheit des Gerichts dreimal gerufft werden und der Anwalt der Weißenburger die nächsten drei Kammergerichtstage warten solle; während dieser Frist sollte Hans im Falle seines rechtlichen Erscheinens gehört werden, im Falle seines Ausbleibens hingegen darnach beschehen was recht were. Da Hans bis zur heutigen Kammergerichtssitzung nicht erschienen ist, trug der Weißenburger Anwalt die Appellationsklage nochmals vor, wonach die Weißenburger sich zur Klärung der Ansprüche des Hans von Burck durchaus vor den K. zu Recht erboten hätten, dieser jedoch das Verfahren vor den genannten Freigrafen trotz ksl. Inhibitionen2 fortgesetzt habe. Danach wurde zu Recht erteilt, daß alle nach der ksl. Inhibition von den genannten Freigrafen erwirkten Urteile für die Appellanten unschädlich sein sollen und ihnen gemäß den Bestimmungen der Reformation3 Ladung um Kosten und Schaden gegen Hans von Burck und die genannten Freigrafen zu erteilen sei. Geben mit urteil .. am sechsten tag des monats may.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli. - KVv: Weissemburg (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Zwei gleichlautende, mit den gleichen vorder- und rückseitigen Kanzleivermerken versehene Orgg. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Kaiserprivilegien Nr. 439 und 439a), beide Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Abschriften ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Amts- und Standbücher Nr. 44: Großes Grünbuch fol. 21r -22r (Erwähnung des 2. Exemplars ebd. fol. 22r) und ebd. Nr. 47 fol. 48v -49r), Perg. bzw. Pap. (15. Jh.).

Reg.: JÄGER, Regesten Weißenburg S. 206 n. 405.

Lit.: VEIT, Feme S. 173f. n. 168.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 337 und 338.
  2. 2Siehe n. 270.
  3. 3Die sog. "Reformatio Friderici" von 1442 August 14 (Regg.F.III. H. 4 n. 41).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 360, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-05-06_1_0_13_19_0_360_360
(Abgerufen am 19.04.2024).