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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. teilt Dr. decr. Johann von Allenblumen und Klaus Hildebrand, Vitztum bzw. Schultheiß Eb. Dietrichs von Mainz in Erfurt, in deren Streitsache mit seinem Diener Hans Kreygenberg mit, daß Kreygenberg an ihn appelliert habe, da dessen Klage, ungeachtet der mit ihrem Anwalt Heinrich d.Ä. von Gera vor dem Kammergericht getroffenen Einigung1 auf seinen Rat Meister Dr. utr. iur. Hartung (d.J.) von Kappel, Mithauptmann Hermann von Kulstete und den Obersten Vierherrn zu Erfurt Heinrich Weiss als Richter, bis jetzt nicht verhandelt worden sei. Stattdessen würden sie sich unterstehen, in einer noch unentschieden vor ihm anhängigen Streitsache mit geistlichen gerichten und briffen gegen Kreygenberg vorzugehen. Er befiehlt ihnen, dessen Bedrükkungen durch die geistliche Gerichtsbarkeit zu beenden, lädt sie oder ihren Anwalt auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Erhalt der Ladung peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich, und weist darauf hin, daß auch in ihrer Abwesenheit auf Forderung des Klägers rechtlich verfahren wird.

Originaldatierung:
Am andern tag des mondis septembris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Siegelankündigung der Kop. zufolge in Ermangelung des ksl. S mit dem kgl. S (wohl S 11). Kop.: Vidimus des Bamberger Landrichters Albrecht von Giech von 1452 November 6 im HHStA Wien (wie n. 256).

Kommentar

Lit. vgl. bei n. 141.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 201.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 255, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-09-02_1_0_13_13_0_256_255
(Abgerufen am 19.04.2024).