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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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Kg. F. gebietet dem Landrichter und den Urteilern des Landgerichts zu Hirschberg, da er die Appellation von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg gegen ein zugunsten von Hans Dürner von Dürn ergangenes und von Hz. Albrecht von Bayern (-München) bestätigtes landgerichtliches Urteil in Anbetracht der Nürnberger Gerichtsfreiheit angenommen und den Parteien daher einen Rechttag vor sich gesetzt habe, solange die Sache bei ihm anhängig ist nicht weiter zu prozessieren, und erklärt alle von ihnen nach dieser Appellation ergriffenen Maßnahmen für ungültig.

Originaldatierung:
An freitag nach unser lieben Frauntag zu liechtmess.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. Ulricus Weltzli. - KVv: Inhibic(i)o (rechter unterer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 2228), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedrückt.

Vgl. n. 224.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 226, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-02-04_3_0_13_19_0_226_226
(Abgerufen am 19.03.2024).