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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. teilt Bf. Reinhard von Worms mit, daß sein Kammergericht im Prozeß zwischen Hermann Windecke, für sich und als Lehnsträger seines Vetters Eberhard Windecke, und Heinrich und Philipp zum Jungen dem Erstgenannten Beweislast innerhalb bestimmter Fristen auferlegt habe, was er in Einzelheiten dem Urteil1 entnehmen könne. Er befiehlt ihm, die von Hermann Windecke benannten Zeugen zu verhören, ihre Aussagen protokollieren zu lassen und ihm (Kg. F.) diese verschlossen und besiegelt zuzuschicken und gibt ihm ferner die Vollmacht, Zeugnisverweigerer zur Aussage zu zwingen2.

Originaldatierung:
Ahm 16. tag des mona(t)ts augusti (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 C n. 22 Bl. 336r-v), Pap. (17. Jh.) (stark beschädigt mit Textverlust).

Anmerkungen

  1. 1Siehe unsere H. 8 n. 137.
  2. 2Die Schlußpassage der Vorlage ist durch größeren Textverlust gekennzeichnet, so daß eine auf Heinrich und Philipp zum Jungen bezogene Anweisung nicht mehr zu rekonstruieren ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 138, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-08-16_2_0_13_8_0_12146_138
(Abgerufen am 23.04.2024).