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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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Kg. F. gebietet dem Dompropst Georg von Bamberg, auf Vorbringen von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg, er verweigere ihnen entgegen der in dem Taidingbrief zwischen den Nürnbergern und Mgf. Albrecht von Brandenburg niedergelegten Vereinbarung, alle während ihrer Fehde gegenseitig aufgelassenen Lehen zur Wiederbelehnung freizugeben, trotz mehrfachen Nachsuchens ebendiese Belehnungen, und dies, obwohl sie selbst seinem Ersuchen um Herausgabe etlich stuck von trayd und andern bey in begriffen gemäß den genannten Vereinbarungen nachgekommen seien, sowie der damit verbundenen Bitte der Nürnberger um Belehnung als von der obern handt, die Belehnungen auf Ersuchen unverzüglich vorzunehmen und weist ihn darauf hin, daß er für den Fall weiterer Verzögerung Bf. Anton von Bamberg angewiesen habe1, die Lehen an seiner Statt und in seinem Namen zu verleihen.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Undatierte Abschrift im Historischen Archiv des GNM Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg II/11 fol. 39v -40r), Pap. (15. Jh.).

Das Stück ist textlich weitgehend identisch mit dem allgemeinen Gebot (n. 44) und wird daher etwa gleichzeitig ausgestellt worden sein.

Vgl. auch die Instruktionen des Nürnberger Rats an den am kgl. Hof weilenden Gesandten Niklas Muffel von 1450 Dezember 5 (StA Nürnberg, Sign. Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 21 fol. 169v -170r).

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 46.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 45, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-10-07_2_0_13_19_0_45_45
(Abgerufen am 19.03.2024).