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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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Kg. F. setzt alle Kff. Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen davon in Kenntnis, daß die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Mgf. Albrecht von Brandenburg und Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Nürnberg ausweislich der darüber gegebenen berichtnusbrief zwar beendet seien, die dabei vorgekommenen Beschädigungen, die Verderbnis armer Leute, Witwen und Waisen, die Behinderungen auf den Reichsstraßen und die Minderungen des gemeinen Nutzens ihm jedoch sehr mißfielen. In Anbetracht seiner kgl. Pflichten zum Schutz seiner Untertanen und zur Vermeidung all dieser Beeinträchtigungen verfügt er mit zeitigem rat, rechter wissen und von volkomenhait unsers kunigklichen gwalts, daß sie wegen etwaiger Beschädigungen die von Nürnberg, ihre Bürger, Einwohner, Leute, Hab und Gut unter Hinweis auf die Bestimmungen der genannten berichtung nicht angreifen und bekümmern dürfen, sondern sie vielmehr die von Nürnberg und die Ihren, es seien Landfahrer, Kaufleute, Fuhrleute, Pilger oder andere mit ihrer Habe, Kaufmannschaft, Leib und Gut in ihren Herrschaften, Ländern, Städten, Märkten, Dörfern und Gebieten, zu Wasser und zu Lande, sicher und ungehindert handeln und wandeln lassen. Er gebietet ihnen allen und jedem einzelnen, Zuwiderhandlungen gegen dieses Gebot sooft sie darum ersucht würden, an seiner Statt zu unterbinden und zu verfolgen, den Geschädigten bei der Wiedererlangung ihrer Habe und ihres Guts zu helfen sowie diese unklaghaft zu machen. Er stellt Zuwiderhandlungen unter seine und des Reichs schwere Ungnade, eine je zur Hälfte der kgl. Kammer und den Geschädigten zufallende Pön von 100 Mark Gold sowie weitere schwere Strafen und erklärt, daß alle ihre Maßnahmen zur Einhaltung dieser Bestimmungen gültig sein sollen.

Originaldatierung:
An freytag nach sannd Michels tag1.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. - KVv: Von ubergriff des kriegs etc.; Mich(aelis) 50 (Empfängervermerke auf der Rückseite von A); Von ubergriff und beschedigung d(er) strassen (Empfängervermerk auf der Rückseite von B).

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. (A, B) im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Kaiserprivilegien Nr. 417a und 417b), Perg., wachsfarbenes S 8 mit rotem S 16 vorn eingedr. an purpur-grüner Ss. - Kop.: Vidimus Abt Georgs von St. Egidien zu Nürnberg von sambßtag nach sant Bonifacien tag 1459 (Juni 9) und dem rücks. Vermerk Gemein freyheit (danach von späterer Hand: Friderici eingefügt) von der ubergriff wegen etc. 1459 ebd. (Sign. ebd. Nr. 418), Perg., S ehedem an Ps ab. - Abschriften ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Großes Grünbuch fol. 17r-v u. N. Schwarzbuch I fol. 329v -330v), Perg. bzw. Pap. (15. Jh.). - Abschriften ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden 41 Nr. 17a fol. 41r-v u. ebd. 51 Nr. 5 Fasz. 33), Pap. (15. Jh.). - Undatierter Entwurf der städtischen Kanzlei ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 2083), Pap. (15. Jh.). - Undatierte Abschrift im Historischen Archiv des GNM Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg II/11 fol. 41v -43r), Pap. (15. Jh.).

Erwähnt bei MÜLLNER, Annalen 2 S. 479.

Lit.: REINLE, Ulrich Riederer S. 242.

Anmerkungen

  1. 1Die Datierungszeile von Org. B bietet freitag als orthographische Variante.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 32, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-10-02_1_0_13_19_0_32_32
(Abgerufen am 19.03.2024).