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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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Kg. F. erinnert Mgf. Albrecht von Brandenburg daran, daß ihn in seiner Fehde mit Bürgermeistern, Bürgern und Rat der Stadt Nürnberg sowie Konrad, Herrn von Heideck, die kgl. Kommissare mit anderen zusammen rechtlich an ihn verwiesen hätten, daß auch die im Taidingbrief enthaltene Anordnung, die von seinen Gegnern im Laufe der Auseinandersetzungen eroberten Städte und Schlösser1 mit ihren Zugehörungen bis zur rechtlichen Entscheidung behalten zu dürfen, seine Zustimmung gefunden habe, und er auf Bitten beider Parteien ihnen einen Rechttag gesetzt habe2. Aufgrund des Vorbringens des von Heideck und der Nürnberger, er und seine Helfer hielten sich nicht an diese Vereinbarungen, sondern nähmen durch Aufteilung, Verkauf und in anderer Weise Veränderungen an diesen Gütern vor und gemäß des Rechtsgrundsatzes, das in hangenden rechten nichtzit sol vernewet werden, gebietet er ihm ernstlich, an den genannten Besitzungen keinerlei Veränderungen vorzunehmen, noch dies anderen zu gestatten, sondern sie vielmehr alle im Zustand zum Zeitpunkt der Abfassung des Taidingbriefs zu belassen, und erklärt alle zwischenzeitlich erfolgten und noch erfolgenden Zuwiderhandlungen für kraftlos.

Originaldatierung:
Am vierden tag des manads september.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 2109), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Abschrift im Historischen Archiv des GNM Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg II/11 fol. 38r -39r), Pap. (15. Jh.).

Lit.: REINLE, Ulrich Riederer S. 242.

Anmerkungen

  1. 1Im Gegensatz zu dem allgemeinen Inhibitionsmandat (n. 26) werden die einzelnen Besitzungen hier nicht explizit aufgeführt.
  2. 2S. n. 20-23.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 27, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-09-04_2_0_13_19_0_27_27
(Abgerufen am 19.03.2024).