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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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Kg.F. verspricht durch die Besiegelung einer mit Legnicz überschriebenen2notel die Ausfertigung folgender Urkunde: Kg.F. bekennt für sich, seinen Vetter Kg. Ladislaus, dessen Vormund er ist, und für seine Erben, daß er seinem Schwager Kf. Friedrich (II.) von Sachsen versprochen hat, dessen Sohn Hz. Friedrich (d. J.) für die Fürstin Elisabeth, Kg. Albrechts (II.) Tochter, 100.000 fl. ung. und Dukaten zum Heiratsgut geben zu wollen.3 In einem ausgegangenen Brief habe er ihnen zugesagt, gelobt und versprochen, falls Land, Herrschaften und Städte der Lausitz4 sowie Liegnitz und Goldberg5 mit ihren Zugehörungen innerhalb der nächsten zwei Jahre, vom Datum dieses Briefes zu rechnen, in seine Gewalt kämen, daß er sie dann mit den 70.000 fl. versorgen wolle, indem sie dieselben 70.000 fl. darauf und auf allen ihren Leuten, Gütern, Nutzen etc. und allen anderen Zugehörungen haben sollen mit samt der Summe Geldes, mit der das Land Lausitz denen von Polenz verpfändet ist6, was Kf. Friedrich laut seines eigenen Briefes und einst von der Kgin. Elisabeth von Ungarn ausgegangenen Briefe lösen soll und was sie ihm, Kg. Ladislaus und seinen Erben nicht abzutreten schuldig sind. Sollten aber die Herrschaften und Städte der Lausitz sowie Liegnitz und Goldberg mit ihren Zugehörungen in der genannten Zeit nicht in seine Gewalt kommen oder er sie nicht in obengeschriebener Weise den Hzz. von Sachsen überantworten können, dann sollen die 70.000 fl. aus den Königreichen Ungarn, Böhmen und anderen Ländern kommen. Wenn Kg. Ladislaus jedoch volljährig geworden ist, soll er Kf. Friedrich und dessen Sohn Hz. Friedrich (d. J.) und Elisabeth, des letzteren Gemahlin, und ihrer beider Leibeserben die 70.000 fl. innerhalb der darauffolgenden Jahresfrist unverzüglich bezahlen oder die 70.000 fl. aus den obengenannten oder anderen Ländern, der sich unser obgenante mum nicht vertzigen hat, verschrieben werden. Sobald die Hzz. von Sachsen darumb versorgt sein, sollen sie Elisabeth mit der entsprechenden widerlegung ausstatten, wie es sich gebühre.

Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Durch Kg.F. besiegelte undatierte notel mit dem Rta -Vermerk unter den SS. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 7173), Pap., rotes S 12 unter dem Text aufgedrückt, rechts daneben das rote S des Kf. von Sachsen. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Bd. 149 n. 63), Pap. (18. Jh.).

Kommentar

Die in der Nottel versprochene kanzleimäßige Ausfertigung der Urkunde kam nicht zustande, weil die Eheschließung durch den Tod Hz. Friedrichs d. J. hinfällig wurde. Vgl. n. 227.

Anmerkungen

  1. 1Ergibt sich aus n. 227.
  2. 2Was offenbar die Bedeutung des Besitzes von Liegnitz erkennen läßt.
  3. 3Vgl. n. 234.
  4. 4Zum Übergang des Pfandrechtes aus den Händen der Polenze an Kf. Friedrich siehe n. 82.
  5. 5Zur Überantwortung von Liegnitz und Goldberg an Kf. Friedrich vgl. n. 104.
  6. 6Vgl. n. 245. Vom Inhalt her hat es ganz den Anschein, als ob dies der ausgegangene Brief ist, den Kg.F. hier anspricht.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 228, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-07-23_2_0_13_11_0_228_228
(Abgerufen am 28.03.2024).