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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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Kg.F. als Vormund der Kinder seines Vetters Kg. Albrecht II. nämlich Kg. Ladislaus und dessen Schwester Elisabeth, unser lieben mumen, bekennt, daß er aufgrund der frewntschafft und der Dienste, die sein Schwager Kf. Friedrich (II.) von Sachsen ihm und Kg. Albrecht geleistet hat, dessen Sohn Hz. Friedrich (d. J.) auf Anraten seiner Räte der obengenannten Elisabeth zum ehelichen Gemahl zu geben versprochen hat, und beurkundet folgende Heiratsvereinbarungen:1 [1] Er wolle die Braut Elisabeth auf den nächsten sannd Gallen tag (16. Oktober) nach Nürnberg oder Eger senden, um sie dort seinem Schwager Kf. Friedrich oder dessen dazu Bevollmächtigten zur Gemahlin für Hz. Friedrich (d. J.) zu übergeben. [2] Sollte Kf. Friedrich inzwischen verstorben sein, solle dessen Sohn selbst oder ein von diesem Bevollmächtigter erscheinen, wozu der dann in Nürnberg befindliche Kg. sein Geleit gewähren wird. [3] Sollte Kg.F. jedoch vor diesem Zeitpunkt sterben, solle Elisabeth alle diese Vereinbarungen innerhalb von vier Monaten nach seinem Tod erfüllen, da diese das Ftm. Österreich nach ihm innehaben würde. [4] Sollten er oder seine Nachfolger diese Versprechungen nicht halten, sei eine Strafe von 60.000 fl. ung. und Dukaten aus den Nutzungen und Renten des Ftms. Österreich innerhalb einer Jahresfrist zu Nürnberg zu bezahlen. [5] Die Verpflichtung, daß Elisabeth sich binnen Jahresfrist nach Nürnberg oder Eger begeben soll, bleibe dennoch bestehen. [6] Hz. Friedrich (d. J.) soll sie dann innerhalb von zwei Monaten nach kristenlicher ordnung zur ehelichen Gemahlin nehmen, mit allem, was dazu gehört, ihr auch ehelich beiliegen. [7] Dafür verspricht er, Hz. Friedrich (d. J.) 100.000 fl. ung. und Dukaten als Heiratsgut zu geben, wovon 30.000 fl. aus dem Ftm. Österreich zu zahlen sind, und zwar nach Jahresfrist nach dem sy eelich beyeinander gelegen sein. Die übrigen 70.000 fl. sollen sie aus den Königreichen Ungarn und Böhmen und allen anderen Ländern mit ihren Zugehörungen, die Kg. Alb recht innehatte, ausgenommen Österreich und das Land ob der Enns, bekommen, wenn Kg. Ladislaus volljährig geworden ist, dann allerdings binnen Jahresfrist. [8] Würde er vor dieser Bezahlung sterben, so sollen diejenigen, die nach ihm die genannten Königreiche und Länder innehaben, dies ebenfalls innerhalb von Jahresfrist bezahlen. [9] Dem gegenüber sollen Kf. Friedrich und sein Sohn Hz. Friedrich (d. J.) der Elisabeth zu widerlegung 100.000 fl. ung. und Dukaten zu dem Zeitpunkt bezahlen, zu dem das Heiratsgut aufgerichtet ist: gegen 30.000 fl. die vom Ftm. Österreich anfallen ebenfalls 30.000 fl. gegen die aus Ungarn, Böhmen und anderen Ländern anfallenden 70.000 fl. ebenfalls 70.000 fl. [10] Hz. Friedrich (d. J.) soll sie auch mit einer ihrem Stande entsprechenden Morgengabe versorgen. [11] Heiratsgut und widerlegung sollen zu rechter Zeit angelegt, verschrieben und versorgt werden, damit es, ob es zu schulden kem, wieder greifbar ist. [12] Fernerhin ist beredet und betaidingt worden, daß Hz. Friedrich (d. J.) ihm sowie Kg. Ladislaus und auch des Kgs. Bruder und Vetter, den Hzz. Albrecht und Sigmund sowie den künftigen Hzz. von Österreich als Erben einen vertzeichbrief2 für Elisabeth zu geben hat, wie auch innerhalb eines Monats nach der Heirat ihren Heiratsbrief3, widerfalbrief4, Morgengabebrief5 und andere sich dazu gebührende Briefe6 an Kg.F. oder seine Erben zu geben und aufzurichten sind, nach lautt versigelten notteln darumb gemacht7, die für beide Vertragspartner angefertigt wurden. [13] Wenn er oder seine Erben und Nachkommen diese Artikel erfüllt haben, so sollen dies die beiden Hzz. von Sachsen (Kf. Friedrich und dessen Sohn) entsprechend quittieren. [14] Doch sollte einer der Vermählten mit Tod abgehen, bevor die vorgeschriebene gemahelschafft mit den antwurtten beschlossen ist, so soll diese Heiratsverschreibung kraftlos sein und keinen Teil binden.8.

Originaldatierung:
An phintztag vor sannd Jacobs tag inn snidt
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c. – KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im SächHStA Dresden (Sign. O.U. 7149), Perg., rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Bd. 149 n. 64), Pap. (16. Jh.). Reg.: CHMEL n. 2643.

Kommentar

Vgl. auch die über diese Heiratsvereinbarung von Kf. Friedrich II. von Sachsen ausgestellte Urkunde, gedruckt bei CHMEL , Materialien 1 n. 154 S. 321f. sowie unsere n. 228-235, ebenso unsere Einleitung.

Anmerkungen

  1. 1Die nachfolgende Einteilung in Abschnitte stellt lediglich eine Gliederungshilfe der Bearbeiterin dar.
  2. 2Vgl. n. 234.
  3. 3Vgl. n. 230.
  4. 4Vgl. n. 233.
  5. 5Vgl. n. 231.
  6. 6Vgl. n. 232 u. 235.
  7. 7Vgl. n. 228-235.
  8. 8Weil der junge Hz. Friedrich von Sachsen bereits am 23. September 1451 starb, wurde die ganze Angelegenheit in der Tat hinfällig.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 227, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-07-23_1_0_13_11_0_227_227
(Abgerufen am 20.04.2024).