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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. teilt Eb. Dietrich von Köln mit, daß Eb. Dietrich von Mainz seinen Unwillen gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt trotz deren Unschuldsbeteuerungen und deren Rechtserbietens nicht abgestellt hat. Er hat den Eb. deshalb nun darum ersucht, von seinem Groll um seinetwillen abzulassen und andernfalls seine Ansprüche rechtlich vor ihm (Kg. F.) oder seinen commissarien vorzutragen. Da der Kg. nicht zulassen kann, daß seine und des Reichs Untertanen, der wir zu glich und recht mechtig sin, von jemandem bekriegt und geschädigt werden, gebietet er ihm, den Hilfsersuchen, die der Mainzer oder jemand an seiner Statt möglicherweise an ihn herantragen mag, nicht stattzugeben, sondern im Gegenteil die Frankfurter von unsern und des richs wegen nach bestem Vermögen gegen jegliche Gewaltmaßnahme zu schützen.

Originaldatierung:
Am mitwoch vor pfingesten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michael de Pfullendorf (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen-Nachträge n. 1717 fol. 37r), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Statt einer konkreten Jahresangabe heißt es lediglich unsers richs im aindlefften jare (nach Kop.).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 175, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-05-20_2_0_13_4_0_9745_175
(Abgerufen am 19.04.2024).