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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. befiehlt Philipp und Heinrich zum Jungen auf Klage Eberhards, des Sohnes des verstorbenen Eberhard Windecke (d. Ä.), sie behinderten ihn an der Ausübung des ihm in Gestalt seines Vormunds Hermann Windecke vom Reich verliehenen Zollamtes zu Mainz, indem sie dieses durch eigene Diener versehen ließen, unverzüglich den genannten Hermann dieses Amt gemäß den darüber ausgestellten Lehnbriefen1 ausüben zu lassen und den entstandenen Schaden zu ersetzen. Sollten sie dagegen rechtliche Einwände geltend machen wollen, lädt er sie auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Briefs bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich und erklärt, daß auf Erfordern des Klägers auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Ahn S. Mathias deß heiligen apostelen tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in dem abschriftlich überlieferten Protokoll einer unter dem Vorsitz Albrechts von Pottendorf abgehaltenen Kammergerichtssitzung von 1449 Dezember 23 im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 C n. 22 Bl. 301r-302r), Pap. (17. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe unsere H. 8 n. 18.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 122, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-09-21_1_0_13_8_0_12130_122
(Abgerufen am 19.04.2024).