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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. beurkundet die gütliche Beilegung der Streitigkeiten wegen Steuer-, Patronats- und Gerichtsrechten zwischen seinem Hauptmann ob der Enns Reinprecht (d.Ä.) von Wallsee, Oberstmarschall in Österreich und Oberster Truchseß in Steyr, und Richter, Rat, Bürgern und Gemeinde der Stadt Triest sowie seinem ebenfalls von der Sache betroffenen Rat Bf. Eneas von Triest, die alle auf dem auf mittichen nach dem suntag Reminiscere yetz in der vasten (1449 März 3) anberaumten Gerichtstag1 vor ihm erschienen sind. Zur Herbeiführung einer Einigung hat er mit Rat seiner Räte folgenden bericht zwischen ihnen gemacht und geseczt: 1)2 Die von den Triestinern beschlagnahmten und besteuerten Weingärten Reinprechts von Wallsee und seiner Leute sowie die Zehnten verbleiben dem Wallseer. Der Aufschlag soll aufgehoben und künftig kein neuer eingeführt werden. 2) Bezüglich der tetz im Dorf Prosecco, auf die die Triestiner gegen sein (Kg.F.) Urteil3 zugunsten Reinprechts von Wallsee weiterhin mit der Begründung Anspruch erheben, die Tatz liege in dem zum Triestiner Gericht gehörenden Teil Proseccos und sei auch in der Zeit nach dem diesbezüglichen Urteilsspruch Hz. Ernsts4 von Österreich von ihnen eingehoben worden, lädt Kg.F. die Stadt Triest als Kläger und Reinprecht von Wallsee als antwurtter auf den montag nach sannd Jacobs tag im snydt (1449 Juli 28) bzw. bei einer notwendigen Terminverlegung auf einen späteren Gerichtstag, längstens aber binnen Jahresfrist, ohne weitere Vorladung vor sich und verfügt, daß sich beide Parteien ohne Weigerung und Verzug an das künftige Urteil zu halten haben. 3) Zur Beilegung des Streits um den von Reinprecht von Wallsee gegen Triest beanspruchten Galgen bei Prosecco entsendet der König seine Leute auf mittichen in den phingstveirtagen (1449 Juni 4) dorthin, um in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Bevollmächtigten endgültig festzulegen, wo der Galgen gemäß dem Spruch Hz. Ernsts5 stehen soll. 4) Da sich Bf. Eneas von Triest und Reinprecht von Wallsee in ihrem Streit wegen des Patronats über vier Kirchen auf dem Karst gänzlich seinem Urteil unterworfen haben, lädt er sie ebenfalls auf 1449 Juli 28 bzw. bei einer Verschiebung auf einen späteren Tag, längstens aber binnen Jahresfrist, vor sich zur Entscheidung in Güte oder nach Recht durch die von ihm eingesetzten Prälaten, Doktoren und Gelehrten. 5) Bezüglich der dem Wallseer von den Triestinern entzogenen und auch gegen sein (Kg.F.) Urteil6 weiterhin vorenthaltenen Nutzen und Zehnten der Weingärten behält er sich als Landesfürst beider Parteien das Urteil vor, wenn und wie uns das fugt und gevellt. 6) Als Landesfürst beider Parteien verfügt er, daß alle Lösegelder, die ungeachtet der von Jörg von Tschernembl, seinem Hauptmann in Krain, mit den Parteien getroffenen Vereinbarung, die Gefangenen auf teg und widerstellung freizulassen, eingehoben wurden, insbesondere die von Triest eingehobenen 800 fl. für Leute des Wallseers, bis gotz auffarttag (1449 Mai 22) zurückzuzahlen sind, alle Bürgschaften aufzuheben und alle Gefangenen nach Rückzahlung der Lösegelder ohne Geldzahlung freizulassen sind, auch die beiden von den Leuten des Wallseers gefangenen und für 2.000 fl. auf Wiederstellung freigelassenen Bürger Triests samt Bürgen und Bürgschaftsbriefen. 7) Desweiteren wurde vereinbart, auf die Wiedergutmachung aller im Krieg entstandenen Schäden sowie auf daraus erwachsene Ansprüche geistlicher oder weltlicher Art zu verzichten und alle Güter und Leute herauszugeben. Das von Reinprecht von Wallsee eroberte Schloß Neuhaus soll Kg.F. bis sannd Jörgen tag (1449 April 24)7 abgetreten werden. Und des zu urkunt geben wir jedem tail unsern brief in gleicher laut. An sambstag nach sannd Gregorientag.

Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c. KVv: . (A) dewtsch spruch; (B) lateinisch spruch (jeweils auf dem Ps.).

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. (dt. [A], lat. [B]) im HHStA Wien (Sign. AUR 1449 III 15), jeweils Perg. mit rotem S 12 (A: stark beschädigt, B: ab und verloren) in wachsf. Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 16 an Ps. Kop.: Vidimus (von A) Ehz. Albrechts VI. von Österreich von 1458 Dezember 22 ebd. (Sign. AUR 1458 XII 22), Perg., rotes S des Ausst. an Ps. Druck: CHMEL , Materialien 1 n. 136 (nach A). Reg.: CHMEL n. 2554. Lit.: HORTIS, Documenti S. XLVIff.; PICHLER, Castello di Duino 254ff.

Kommentar

Der Streit um die Tatz von Prosecco wurde am 23. Januar 1450 endgültig zugunsten Reinprechts von Wallsee entschieden; bezüglich der Patronatsrechte auf dem Karst fiel jedoch zu dessen Lebzeiten († 1450 März 18) keine Entscheidung mehr.9 Erst mit dem Vergleich von 1463 Juni 15 zwischen dessen Söhnen Wolf gang und Reinprecht d.J. sowie dem Bf. von Triest erhielten die Wallseer das Patronat gegen eine jährliche Zahlung an Bf. und Kapitel von Triest.10

Anmerkungen

  1. 1Vgl. die nn. 126, 127, 128.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Vgl.n. 69.
  4. 4Urteil von 1424 April 14 (s. n. 69, Anm. 3), demzufolge die Straße von Prosecco die Grenze zwischen den Gerichtsbezirken Triests und der wallseeischen Herrschaft Tybein/Duino bildete. Zu den Gerichten vgl. Erläuterungen zum Hist. Atlas I/4, 2 S. 505ff. u. 510f.
  5. 5Nach dem Urteil Hz. Ernsts (wie Anm. 4) stand der Galgen Triest zu.
  6. 6Vgl.n. 69.
  7. 7Zur Datierung des St. Georgstags auf April 24 vgl. Regg.F.III. H. 12 n. 6, Anm. 2.
  8. 8Ausgestellt auf Bitte der Brüder Wolfgang und Reinprecht (d.J.) von Wallsee in Linz. Auf deren Bitte vidimierte Ehz. Albrecht am selben Tag auch B; Druck von B: HORTIS , Documenti S. 119 n. 31.
  9. 9Wohl aufgrund von Verschiebungen des Gerichtstermins, vgl. dazu ein Schreiben des Königs an Bf. Eneas von Triest von 1449 September 26; Druck: KANDLER , Codice diplomatico Istriano 3 (zu 1449).
  10. 10Vgl. HORTIS , Documenti S. Lff.; PICHLER , Castello di Duino S. 256ff.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 132, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-03-15_1_0_13_13_0_133_132
(Abgerufen am 19.04.2024).