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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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Kg. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Städte Augsburg, Nürnberg, Ulm und den anderen Städten ihrer veraynu(n)g unter Hinweis auf seine Ladungsschreiben an alten und neuen Rat der Stadt Schweinfurt1 mit, daß er beide Parteien vor sich geladen und verhört habe. Der Versuch jedoch, durch seine Räte die Einigkeit zwischen ihnen wiederherzustellen, sei nicht gelungen, weil die Mitglieder des alten Rates vorgebracht hätten, daß ihnen von ihren Gegnern Gewalt und Unrecht zugefügt worden seien, während diese behaupteten, sie hätten dies rechtlich getan. Er habe die Parteien daraufhin im gegenseitigen Einvernehmen erneut zu einem Rechtstag vor sich geladen2, auf welchem die Mitglieder des alten Rates durch gezeucknuss und urkunde ihrer (der oben angesprochenen Städte) Vertreter, die von unsers empfellens wegen die gezeucknuss verhoret haben, nachwiesen, daß die Gegenpartei sie mit Gewalt gefangengesetzt, ihrer Ämter unrechtmäßig entsetzt, zu unbilligen Eiden und Verschreibungen genötigt und ihr Gut beschetztet hätte. Kg. F. befiehlt ihnen unter Hinweis auf seinen daraufhin gefällten Rechtsspruch3, zu dessen Durchsetzung ihre Bevollmächtigten zu einem Tag zu entsenden und Datum und Ort den ebenfalls angeschriebenen4 Gf. Wilhelm (III.) von Henneberg (-Schleusingen) und Erbschenk Konrad von Limpurg mitzuteilen. Gemeinsam sollen sie mit voller Macht und in seinem Namen denjenigen, die sich den newen rate nennen, den Zünften und der Gemeinde seinen Rechtsspruch verkünden5, jene ermahnen, seinem Urteil Gehorsam zu leisten, die Mitglieder des alten Rates wieder in ihre Ämter einsetzen sowie der Gemeinde und denjenigen, dy des nach recht, freyheit und altherkomen der stat zu Sweinfurt schuldig sein, gebieten, dem alten Rat die Huldigung zu leisten und gehorsam zu sein. Er befiehlt den städtischen Machtboten bei seiner und des Reiches schweren Ungnade zugleich, zusammen mit Gf. Wilhelm und Erbschenk Konrad alle Gewalt auszuüben, namentlich die Schlüssel zu den Toren der Stadt einzuneme(n), zuhallten und alles anders zetun, was zur Wiedereinsetzung des alten Rates laut seines Rechtsspruches nötig sein wird, als ob er in eigener Person anwesend wäre.

Originaldatierung:
An eritag vor sant Gallen tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michel de Pfullendorff (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, laut Kop. jedoch auf Perg., mit aufgedr. S. - Kop.: Notariatsinstrument6 des Heinrich Steymitz von Goßmannsdorf, öff. Schreiber des Würzburger Bistums, vom 16. November 1448 im Thür. StA Meiningen (Sign. Gemeinschaftliches Hennebergisches Archiv, Urkunden n. 1200), Pap., mit Notarszeichen.

Kg. F. gebot gleichzeitig allen Reichsuntertanen, seinen Exekutoren und dem alten Rat von Schweinfurt behilflich zu sein, vgl. Monumenta Suinfurtensia n. 310 (zu Oktober 11, vermutlich ist in der Datumszeile fritag für eritag verlesen). Vgl. die endgültige Beilegung der Streitigkeiten zwischen dem alten und dem neuen Rat von Schweinfurt seitens Bf. Gottfrieds IV. von Würzburg und der schwäbischen Reichsstädte ebd., n. 312, 314 u. 315.

Druck: UB Henneberg 7 n. 281.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 67 u. n. 68.
  2. 2Vgl. H. 10 n. 74 u. n. 75.
  3. 3Vgl. H. 10 n. 76.
  4. 4Vgl. H. 10 n. 78.
  5. 5In einem weiteren Mandat vom 15. Oktober 1448 gebot Kg. F. dem neuen Rat, seinem Urteil nachzukommen, vgl. Monumenta Suinfurtensia n. 311 (zu Oktober 11).
  6. 6Das Notariatsinstrument wurde zur Vesperzeit im Nürnberger Rathaus in der Kanzlei des Bamberger Bistums unter Zeugenschaft des Ulrich Truchseß, Johannes Platterberger d. Ä. und d. J., Schreiber und Einwohner von Nürnberg, auf die durch Andreas Waler vorgetragene Bitte des alten Rates von Schweinfurt ausgestellt.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 77, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-10-15_1_0_13_10_0_13037_77
(Abgerufen am 19.04.2024).