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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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Kg. F. bekundet, daß uff zynstag vor datum diss brieffs (Oktober 1) vor ihm, als er mit Fürsten, Gff. Edlen, Rechtsgelehrten und anderen Getreuen in seinem kuniglichen sall zu Gericht saß, die Anwälte Eb. Dietrichs (II.) von Köln und von Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln einerseits und Johann Canus andererseits erschienen seien, und daß, als letzterer für sich und seine Mitschöffen wegen des Hohen Gerichts zu Köln klagte, die Gegenpartei durch Verlesen des Ladungsbriefs geltend machte, sie sei allein wegen des Johann Canus und nicht wegen seiner Mitschöffen vorgeladen1, brauchten also nur ihm zu antworten. Daraufhin erklärte Johann Canus, daß in Sachen seiner Mitschöffen gleichfalls kgl. Ladungsschreiben ergangen seien2, die die Gegenpartei aber ignoriert hätte; denn jene säßen in kölnischem Gefängnis und würden trotz kgl. Gebots3 nicht freigelassen, weshalb er auch in ihrem Namen klagen müsse, zumal seine Sache auch die seiner Mitschöffen sei. Das Gericht urteilte aber, daß Johann Canus nur für sich klagen solle, was er dann mornens am mittichen (Oktober 2) auch tat. Die Anwälte der Gegenpartei legten in Wort und Schrift dar, daß der Streit vor den Eb. von Köln, wo er noch unentschieden anhängig sei, oder aber vor das Hohe Gericht zu Köln gehöre. Dagegen protestierte Johann Canus und machte geltend, daß er von Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln seines Schöffenamts mit Gewalt enthoben und in unsicherheit siins leibs gesetzet und dartzu seins guetz untweldiget worden sei, weshalb es nicht billig wäre, wenn sein Prozeß vor dem Hohen Gericht stattfände, da diejenigen, die jetzt an seiner und seiner Mitschöffen Stelle dort urteilten, Partei seiner Prozeßgegner seien. Auch der Eb. sei Partei, wie aus dessen vor ihm (Kg. F.) verlesenen Anschuldigungsschrift und dem Verhalten seines Anwalts hervorgehe. Nach weiterer Rede und Gegenrede und Prüfung der eingelegten Schriftstücke urteilte das Gericht unter Berücksichtigung des Hinweises, den Johann Canus gab, daß nämlich das Hohe Gericht nicht, wie von der Gegenseite behauptet, dem Eb. von Köln als dem nechsten obristen herren on mittel zustehe, sondern dem Reich, und daß die Stadt Köln eyne freye stat des heiligen riichs sei, über die der Eb. keine Gewalt habe, was die Anwälte von Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln auch vor ihm (Kg. F.) bestätigt haben, der Rechtsstreit sei vor ihm (Kg. F.) zu Ende zu bringen. Auff heut datumb diss brieffs (Oktober 3) sollte das Urteil gefällt werden, ist aber auf Bitten des Anwalts der Stadt Köln, der in Anbetracht mangelnder Vollmacht seine Mandanten zunächst unterrichten wollte, mit Zustimmung des Johann Canus bis auf den nächsten Gerichtstag des kgl. Kammergerichts nach dem obristen tag zu weihenechten, epiphania domini genant (nach 1449 Januar 6), vertagt worden. Zu Gericht saßen: die Bff. Johann von Freising, Leonhard von Passau, Friedrich von Regensburg und Silvester von Chiemsee; Gf. Ulrich von Cilli, die Gff. Johann und Bernhard von Schaunberg; Kaspar, Herr von Weißkirchen, kgl. Kanzler; Hans von Neipperg; Hans Ungnad, kgl. Kammermeister; Walter Zebinger, Prokop von Rabenstein, Jörg von Bebenburg, Hildebrand von Einsiedeln, Dr. Heinrich Leubing, Dr. Nikolaus von Glatz, Dr. Konrad von Hallstatt, Dr. Hartung von Cappel und Leopold Aspach.

Originaldatierung:
Am donrstag nach sant Michels tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im HASt Köln (Sign. Actus et processus 2, fol. 279r-280v) (15. Jh.). Laut einer Vorbemerkung des Kopisten auf fol. 278v wurde dieses Schreiben am 26. Oktober 1448 dem Kölner Rat präsentiert.

Reg.: Mitt. StK 24, S. 192 - Vgl. Lechner, Reichshofgericht, S. 136.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. aber H. 7 n. 71.
  2. 2Vgl. H. 7 n. 72 u. n. 73.
  3. 3Vgl. H. 7 n. 75.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 78, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-10-03_1_0_13_7_0_11240_78
(Abgerufen am 29.03.2024).