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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. setzt Ludwig, pro duce Sabaudie (Savoyen) gerenti, von der wiederholt gegen ihn vorgebrachten Klage1 der Stadt Freiburg im Uechtland in Kenntnis, derzufolge Ludwig ungeachtet ihres Rechtserbietens und der zwischen ihnen bestehenden Verträge und Bündnisse und ohne Anrufung des für sie zuständigen Richters gegen sie via facti vorgegangen sei. Er hätte gegen die Freiburger unam marcam ausgestellt und sie kraft dieses Markebriefes Plünderungen, Arretierungen und Beschlagnahmungen ausgeliefert sowie mit Straßensperren deren Handel und, quod deterius est, auch andere Kaufleute behindert. Die fortdauernden Repressalien und Ludwigs unnachgiebige Haltung hätten daher die Freiburger zur via defensionis gezwungen. Im Interesse der Gerechtigkeit wünsche der König daher, vollständig über die Ursachen der Streitigkeiten informiert zu werden, damit keine der Parteien einen Grund zur Klage habe. Er gebietet Ludwig, die Feindseligkeiten einzustellen, die Gefangenen freizulassen, die beschlagnahmten Güter herauszugeben und die Schäden wiedergutzumachen. Andernfalls lädt er ihn persönlich oder dessen in der Sache ausreichend informierten und bevollmächtigten Prokurator auf den 90. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Erhalt dieser Ladung peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich mit allen die Sache betreffenden actis, acticatis, iuribus, privilegiis, scripturis et monimentis, um sich gegenüber den von Seiten des Reichs und der Freiburger erhobenen Vorwürfen zu verantworten usque ad diffinitionem, terminationem et executionem. Kg.F. weist ihn darauf hin, daß Recht ergehen wird gemäß ordo .. iuris et rationis et curie nostre maiestatis moris .. atque stili und auch in dessen Abwesenheit nach Recht und Gewohnheit verfahren wird.2Prima die mensis julii.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. (lat.) im HHStA Wien (Sign. AUR 1448 VII 1), Perg., wachsf. S 8 (vermutlich nach Entfernung von S 12)3 rücks. aufgedr. (unter Pap., zerstört). Druck: CHMEL , Anh. n. 81. Reg.: CHMEL n. 2459; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1394. Lit.: BÜCHI, Freiburgs Bruch S. 22ff. u. S. 33f., QUIRIN, Studien S. 277ff.; RUFFIEUX, Histoire 1 S. 195ff.; BAUM, Habsburger S. 293f.; REINLE, Ulrich Riederer 198ff.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. dazu die nn. 56, 71-75, 86 u. 87. Zu den Verhandlungen Freiburgs mit Savoyen im Mai 1448 vgl. den Bericht der Freiburger an Kg.F. im HHStA Wien (Sign. AUR sub dat. 1448 V). Reichhaltiges Material, insbesondere Korrespondenz, findet sich ebd. im Bestand „Fridericiana“ (s. n. 56, Anm. 1).
  2. 2Der am 16. Juli 1448 geschlossene Friede von Murten, in dem Freiburg weitgehend die Forderungen Savoyens akzeptierte, beendete vorläufig den savoyisch-freiburgischen Krieg; Druck: RQ Bern I/4, 1 n. 164c; EA 2 n. 245. Zu den weiteren Auseinandersetzungen s. die nn. 206 u. 236.
  3. 3Im unteren Teil des Wachsabdrucks von S 8 ist ein roter Siegelabdruck erkennbar, der im Durchmesser S 12 entspricht, sich allerdings nicht auf der Papieroblate findet. Vermutlich wurde die Urk. ursprünglich mit S 12 besiegelt, das Siegel aber wieder entfernt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 88, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-07-01_2_0_13_13_0_89_88
(Abgerufen am 28.03.2024).