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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. verkündet das heute vor ihm ergangene Urteil im Prozeß Reinprechts (d.A.) von Wallsee, Oberstmarschall in Österreich, Oberster Truchseß in Steyr und Hauptmann ob der Enns, gegen Richter, Rat und Gemeinde seiner Stadt Triest wegen etlicher Weingärten und der tatz1 von Prosecco, demzufolge der Klage Reinprechts von Wallsee auf unrechtmäßigen Entzug der Weingärten und der Tatz stattgegeben und die Stadt Triest angewiesen wird, den Kläger wieder gänzlich in die Gewere zu setzen, die Arbeit und Weinlese von dessen Leuten künftig nicht zu behindern und die widerrechtlich eingenommenen Erträge aus den Ernten, Renten und der Tatz rückzuerstatten. Während der Verhandlung hatte Reinprecht d.Ä. von Wallsee von seinen Dienern und Anwälten Hans von Reichenburg, Hauptmann zu Tybein, Jörg Perkheimer, Erasmus Stadler, Wolfgang Steinacher und Hans Meyaiser vorbringen lassen, daß die Stadt Triest den zur Herrschaft Tybein gehörigen Leuten des Wallseers einige Weingärten samt Nutzen, Früchten und Zehnten sowie die dem Kläger zustehende Tatz von Prosecco entzogen und sie daher an recht entwert hätten. Dagegen erklärten die Anwälte der Beklagten Niklas Bayard und Antonius de Leo, beide Bürger von Triest, unter Hinweis auf das seit langem, insbesondere aufgrund der Privilegien der Fürsten von Österreich bestehende Recht Triests, seine Statuten zum Nutzen der Stadt jährlich ändern zu können, daß in Erweiterung eines alten Verbots2 des Güterbesitzes im Stadtgebiet für auswendige ein neues Gesetz allen Auswärtigen aufgetragen habe, ihre Weingärten zwecks offne(r) berueffung innerhalb einer gesetzten Frist verzeichnen zu lassen, andernfalls drohe deren Entzug. Die Leute des Wallseers hätten das Gesetz nicht befolgt und daher zu Recht ihre Weingärten verloren. Die Forderung des Klägers nach Wiedereinsetzung in die Gewere an der Tatz wiesen sie unter Vorlage eines Urteils Hz. Ernsts3 von Österreich als unrechtmäßig zurück. Gegen das Argument, Reinprecht von Wallsee habe die Tatz mit Recht ingehabt, ersessen und herpracht, desgleichen seine Leute die Weingärten als freie Erbgüter, brachten die Beklagten vor, daß Verjährung in diesem Fall keine Gültigkeit habe, zumal auch bei deren Geltung die Weingärten Triestiner Grund seien und daher nach dem Grundsatz, was in frömbden gruntt gepflantzt werde und darin wurtz, das volg dem gruntt, Triest zustehen würden. Als Untertanen Triests würden dessen Leute der Stadt für die Weingärten pilleichen aufsatzn und purden schulden, auch sei dem Wallseer nicht von Rechts wegen, sondern nur von gunst wegen, als Ausnahme vom Statut, Weingartenbesitz und Weinlese gestattet worden. Bezüglich des im Burgfried Triests liegenden Dorfes Prosecco habe die Stadt ebenfalls das Recht, den Leuten als ihren Untertanen die Tatz und andere Lasten aufzuerlegen. Nach Anhörung beider Parteien erging das Urteil zugunsten Reinprechts von Wallsee. Auf Anordnung des Königs soll beiden Parteien auf Wunsch ein Urteilsbrief ausgestellt werden. An dem rechten sind pey uns gesessen Bf. Silvester von Chiemsee, Kanzler unserr eriblichn land, Bf. Friedrich von Seckau, unser und des reichs Kanzler Kaspar (Schlick), Herr zu Weisskirchen, die kgl. Räte Hans von Neitperg, Walther Zebinger, Hans Ungnad, Hofmarschall Georg Fuchs von Fuchsberg, Ulrich von Fladnitz und Friedrich von Graben, die Gelehrten der geistlichen Rechte Meister Konrad von Hallstatt, Meister Nikolaus von Glatz und Meister Peter Bachmüller sowie Virgil Überacker, Hauptmann von Salzburg, Balthasar Waldecker, Vitztum zu Friesach, Hans Strasser, Jörg von Dornberg und annder.

Originaldatierung:
An montag nach dem suntag als man singtt Misericordia Domini (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r. per se (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge Perg. mit anh. rotem S 124. Kop.: Vom öff. Notar Mathias Maylann, Thome von Krems, Priester der Diöz. Passau, beglaubigtes Vidimus5 des Propstes Lukas von St. Florian von 1448 Mai 10 im HHStA Wien (Sign. AUR sub dat. 1448 IV 8), Perg., grünes (spitzovales) S des Stiftes St. Florian an Ps. (gebrochen), Notarszeichen. Lit.: HORTIS, Documenti S. XLIIIff.; PICHLER, Castello di Duino S. 251ff., bes. S. 254; zu den Wallseern vgl. DOBLINGER, Herren von Walsee S. 447ff.; HEINIG, Friedrich III./1 S. 249f.

Kommentar

Vgl.n. 131.

Anmerkungen

  1. 1Verbraucherabgabe auf Lebensmittel, insbesondere Wein.
  2. 2Statut von 1365, dem später ähnliche Bestimmungen folgten; vgl. HORTIS , Documenti S. XXXVIff.
  3. 3Urteil von 1424 April 15; Druck: KANDLER , Codice diplomatico Istriano 3 zu 1424.
  4. 4Im Vidimus wird die Unversehrtheit des Siegels bestätigt und eine genaue Beschreibung mit Siegelbild und Umschrift gegeben.
  5. 5Das Vidimus wurde auf Bitte Reinprechts von Wallsee ausgestellt und von Lic. decr. Wolfgang Kerschberger, Chorherr von St. Florian, Meister Konrad Vorster, Pfarrer von Gutau, Hans Panhalm zu Biberbach, Bernhard Kerschbock, Peter Masch und Johannes Schatz bezeugt. Vgl. dazu auch das Notariatsinstrument vom selben Tag im HHStA Wien (Sign. AUR 1448 V 10), mit welchem die Leute des Wallseers gegen die Nichtbefolgung des Urteils protestierten.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 69, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-04-08_2_0_13_13_0_70_69
(Abgerufen am 16.04.2024).