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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. beurkundet das Urteil seines Kammergerichts im Appellationsprozeß zwischen Eb. Dietrich von Mainz, Gf. Diether von Isenburg-Büdingen, den Herren Gottfried von Eppstein und Eberhard von Eppstein-Königstein sowie Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Frankfurt als Klägern, Bggf. Baumeistern und Burgmannen der Burg Friedberg als Beklagten. Im Anschluß an den der Burg Friedberg durch Mgf. Albrecht von Brandenburg und das Kammergericht mit Urteil gewährten Aufschub1 und dessen Verlängerung durch den Kg. biß uff gestern um freitag (Februar 16) sind die bevollmächtigten Anwälte und Prokuratoren beider Parteien2 gestern vor das unter dem Vorsitz des kgl. Rats Bf. Leonhards von Passau tagende Kammergericht gekommen. Dort verlasen die Vertreter der Kläger die Appellation mit dem Inhalt, daß K. Sigmund ihren Auftraggebern gemeinsam Burg und Stadt Friedberg verpfändet habe3, woraufhin Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt sie auf geschefft des K. eingelassen und sie die Stadt anschließend länger als Jahr und Tag innegehabt hätten. Zehn Tage, nachdem ihnen einige Friedberger Ratsmitglieder von einem in Streitigkeiten zwischen der Burg und der Stadt ergangenen Urteil berichtet hätten, in welchem festgestellt worden sei, daß die Bürger sie (als Pfandherren) nicht ohne die Zustimmung von sechs Burgmannen hätten einlassen dürfen, hätten sie gegen dieses Urteil und die Bestimmung, die Stadt müsse die Pfandherren binnen Jahresfrist vom Datum des Urteils an wieder entfernen, an den Kg. appelliert. Denn, so führten die Anwälte aus, dieses Urteil sei gänzlich ohne ihrer Herren Rechtsersuchen ergangen, so daß sie auch nicht zur Verhandlung geladen gewesen seien; zumal seien diejenigen, die das Urteil gefällt hätten, dazu keinesfalls berechtigt gewesen, da das Recht der Pfandherren seinen ursprung hett aus des heiligen richs rechten. Da auch die Stadt Friedberg nicht berechtigt gewesen sei, sich in dieser Sache an Schiedsleute zu wenden und sich deren Urteil zu unterwerfen, beantragten die Anwälte der Kläger, diesen vermessen ausspruch für ungültig und ihnen, ihrem Pfandschaftsrecht, auch dem riche für unschädlich zu erklären.Dagegen brachten die Vertreter der Beklagten vor, Kg. Albrecht (I.) habe bestimmt, daß die Friedberger Bürger sechs Burgmannen zu Ratsmitgliedern der Stadt wählen sollten4, und Pfgf. Ruprecht (d. Ä.) bei Rhein habe in einem Spruch festgehalten, daß die Bürger mit Ausnahme von Fällen, in denen es um die Bede oder um Schulden der Stadt gehe, keinerlei Beschluß ohne diese sechs Burgmannen fassen dürften5. Diese Verfügung sei von Kg. Ruprecht bestätigt worden6, und die Friedberger hätten gelobt, sie einzuhalten. Dennoch und obwohl ihnen Kg. Rudolf (I.) die Freiheit gewährt habe, ohne ihren Willen mit keinem adel oder herrschafft .. uberseczet zu werden7, was alles von Kg. F. bestätigt worden sei8, hätten die Bürger die Pfandherren ohne das Wissen der sechs Burgmannen in die Stadt eingelassen und ihnen gehuldigt. Sie seien deshalb vor Pfgf. Ludwig (IV.) bei Rhein rechtlich belangt worden und schließlich vor Gf. Hesso von Leiningen, Frank d. Ä. von Kronberg, Hans von Sickingen, Diether Kämmerer und Philipp von Kronberg als gemein leute mit baider teil zusecz gekommen, die das nun angefochtene Urteil auf ir eyde und versteen gefällt hätten. Das Urteil ließen die Anwälte der Beklagten als beglaubigte Abschrift vor Gericht verlesen. Sie führten dann weiter aus, daß die Appellation der Kläger gegen dieses Urteil, gegen das die eigentlich Betroffenen nicht appelliert hätten, im übrigen keineswegs rechtzeitig, sondern nahezu ein Jahr nach seiner Veröffentlichung eingelegt worden sei, obwohl das Urteil den Klägern bekannt gewesen sei, da etliche ihrer Leute bei dessen Verkündigung anwesend gewesen seien und sie sogar geholfen hätten, den hindergang.. (zu) vertedingen. Aus all diesen Gründen beantragten die Vertreter der Beklagten, die Appellation zu verwerfen und das strittige Urteil zu bestätigen.Die Bevollmächtigten der Kläger wandten dagegen ein, ihre Auftraggeber hätten einer zehntägigen Einspruchsfrist gegen dieses Urteil nicht unterlegen, da sie nicht zu dem Termin geladen gewesen seien und die Verhandlung nicht veranlaßt hätten. Selbst wenn sie das Urteil gekannt hätten, so sei ihnen dessen Nachteiligkeit für sie doch erst bewußt geworden, als sie von den Friedberger Bürgern unter Bezugnahme auf das Urteil aus der Stadt vertrieben werden sollten. Obwohl dies nach Lage der Dinge keinesfalls erforderlich gewesen sei, hätten sie zehn Tage nach dieser Erkenntnis sofort an den Kg. appelliert, da diese Sache dem riche als wole als in zum Schaden gereiche. Die Anwälte gaben zu bedenken, daß, sollte dem Ansinnen der Beklagten stattgegeben, der Schiedsspruch bestätigt und die Pfandherren aus der Stadt Friedberg daraufhin vertrieben werden, obgleich sie auf Geheiß K. Sigmunds und Kg. F.9 dort eingelassen worden seien, in diesem Falle die Schiedsleute uber uns (Kg. F.) und den keyser (Sigmund) gestellt würden, da ihnen weder von uns, dem keyser noch dem riche davon ichtzit empholhen sy; in diesem Falle würde der Bürger Gehorsam zum Unrecht und das Unrecht sanktioniert.Nachdem die Beklagten dagegen wie zuvor argumentiert hatten, setzten beide Parteien ihre Auffassungen zu Recht, woraufhin unser vorgenant fürst und richter (Bf. Leonhard) sich mit denen, die bei im zu gericht gesessen sein, besprochen und dann das Vorbringen beider Parteien genuglich dem Kg. vorgetragen habe, daz wir uns uber solh sach erkennen und die mit unserm rechtspruch entscheiden.Mit Rat seines Richters und der Urteiler, auch unser rete, entscheidet Kg. F. daß die im Grunde genommen nicht erforderlich gewesene Appellation der Kläger rechtmäßig und zeitlich korrekt eingelegt worden ist. Bezüglich der ebenfalls zu Recht gesetzten Hauptfrage ergeht das Urteil, daß weder die Schiedsleute berechtigt waren, ihren Spruch in dieser Sache zu fällen, noch die Bürger und die Burgmannen von Friedberg Macht hatten, die Schiedsleute in dieser Sache zu einem Spruch zu veranlassen, da sowohl die Rechte der Pfandherren als auch die Freiheiten der Burgmannen herlangen von romischen keysern und kunigen und dem heiligen riche, so daß solh recht zu entscheiden allein einem romischen kunig zugeburet. Deshalb erklärt der Kg. daß jenes Urteil den Rechten der klagenden Pfandherren sowie dem riche an seinen rechten völlig unschädlich sein soll.Bey dem rechten sind gesessen Herr Kaspar von Weißkirchen, unser cantzler, Hans von Neipperg, Albrecht von Pottendorf, Hans von Starhemberg, Prokop von Rabenstein, Hans Frauenberger von Messenhausen, Friedrich vom Graben, Friedrich Muracher, die doctores Hartung von Kappel und Peter Bachmullner sowie Konrad Aspach.

Originaldatierung:
An sambstag nach sand Valentins tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorf. - KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Zwei (nur orthographisch leicht voneinander abweichende) Orgg. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Pfandschaft Friedberg, Kasten 1445-1479 sub dat.), beide Perg., bei beiden rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 13 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Abschrift in Kopialbuch 15. Jh. ebd.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. zur Geschichte des gesamten Prozesses H. 4 n. 11.
  2. 2Am 8. Januar 1448 hatten die Kläger den Meister Lic. iur. can. Heinrich Lupi, Kanzler Eb. Dietrichs von Mainz, sowie die Frankfurter Bürger Wicker Frosch und Johann Hane und schließlich den Frankfurter Stadtschreiber Johann Bechtenhenne zu ihren Bevollmächtigten ernannt, s. die Kop. in einem Frankfurter Kopialbuch mit Prozeßunterlagen im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Pfandschaft Friedberg, Kasten 1445-1479, sub dat.).
  3. 3Am 25. November 1436 hatte K. Sigmund den durch die Gff. Heinrich d. Ä. und Heinrich d. J. von Schwarzburg-Sondershausen erfolgten Verkauf von deren 1349 erworbenen Pfandschaftsrechten an Burg und Stadt Friedberg an die Kläger bestätigt und den Verpfändeten Gehorsam befohlen, s. RI XI n. 11533f.
  4. 4Gedruckt im UB Friedberg 1 n. 162.
  5. 5Der im Auftrag K. Karls IV. gefällte Schiedsspruch Pfgf. Ruprechts d. Ä. vom 16. Juni 1378 ist gedruckt im UB Friedberg 1 n. 610.
  6. 6Der Spruch Kg. Ruprechts vom 22. Januar 1410 ist gedruckt ebd. n. 840; Regesten der Pfalzgrafen am Rhein 2 n. 6137.
  7. 7Es handelt sich um UB Friedberg 1 n. 59, vgl. ebd. n. 85; RI VI, 1 n. 46.
  8. 8Von Kg. F. ist bisher nur die allgemeine Privilegienbestätigung bekanntgeworden, s. Chmel n. 1066.
  9. 9Es handelt sich um die Pfandschaftsbestätigung, s. H. 4 n. 11, n. 98.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 137, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-02-17_1_0_13_4_0_9707_137
(Abgerufen am 29.03.2024).