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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. gebietet allen Reichsuntertanen bei schwerer Ungnade und Strafe, seine und des Reichs Gulden mit dem appfel weiterhin unbeschränkt im Wert von 24 Weißpfennigen oder anderer Münze gelten zu lassen und befiehlt die Rücknahme der in etlichen Ländern des Reichs veröffentlichten Erlasse, den Wert der Apfelgulden auf 20 Weißpfennige herabzusetzen, da diese Maßnahme dem Reich und seinen Untertanen große Verwirrung und Schaden bringt und gänzlich gegen den gemeinen Nutzen gerichtet ist. Die Apfelgulden sollen weiterhin gemein werung sein, damit unser und des reichs muncz fur ander nit gemynnert werde; sollte jemand Gebrechen dieser Münze zu beklagen haben, so soll er ihm diese vortragen, damit er verfahren kann, wie es das Reich und der gemeine Nutzen verlangen. 1.

Originaldatierung:
An sant Niclas tag
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. d. Caspare canc. ref.

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. (A, B) im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben IV, 82) bzw. ebd. (Sign. Münzwesen n. 495), beide Perg., rotes S 11 rücks. aufgedrückt (bei A ab und zerstört).

Reg.: Janssen II n. 150.

Anmerkungen

  1. 1Die Zitate folgen der Schreibung in Org. A.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 133, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-12-06_1_0_13_4_0_9703_133
(Abgerufen am 20.04.2024).