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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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Kg.F. bekennt, daß ihm eine bottschafft seines Schwagers Kf. Friedrich (II.) von Sachsen mit einem versiegelten Brief dessen inseriertes Testament1 vom 11. August 1447 überbracht hat. Auf Ersuchen des Kf. und in Anbetracht des Vertrauens, das Friedrich und seine Kinder in ihn gesetzt haben, bestätigt Kg.F. dieses Testament, übernimmt die vormundtschafft und gebietet, daß die im Testament ausgeführten Punkte voll zur Anwendung kommen sollen. Für den Fall seiner Verhinderung soll die Vormundschaft durch die im Testament genannten Grafen, Herren, Ritter, Knechte und Bürger2 bzw. die an ihre Stelle Gesetzten ausgeübt werden bei Androhung von seiner und des Reiches schweren Ungnade für alle, die diese Festlegung nicht beachten.

Originaldatierung:
An sant Egidy tag
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. – KVv: Rta (Blattmitte), testamentum ducis Saxonie (oberer Blattrand rechts).

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 6996), Perg., wachsfarbenes S 8 mit rotem S 16 vorn eingedrückt an purpur-grüner Ss. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Bd. 146 n. 3), Pap. (18. Jh.). Druck: RUDOLPHI , Gotha diplomatica 6 n. 30 S. 231-234. Reg.: CHMEL n. 23133; Inventarium S. 409; v. MANSBERG , Erbarmanschaft S. 376; Regg.F.III. H. 10 n. 65.

Kommentar

Vgl. n. 1447 September 7a,b.

Anmerkungen

  1. 1Altenburger Testament Kf. Friedrichs von Sachsen vom 11. August 1447. Org. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 6991). Vgl. POSSE , Hausgesetze Tafel 80b. Hier werden nur 16 fursteher genannt, und im Text ist mehrfach von den sechzehen die Rede. Im Unterschied zum inserierten Testament in der kgl. Bestätigungsurkunde fehlen hier Hans von Köckeritz und Hildebrand von Einsiedel. POSSE, ebd. S. 50 weist in seinen einleitenden Bemerkungen zum Testament fälschlich auf diesen Ausschuß von 18 Personen hin. Im Unterschied zum inserierten Testament in obiger kgl. Bestätigungsurkunde ist im Altenburger Testament auch der Passus vorhanden, daß Kg.F. von Kf. Friedrich von Sachsen der Mgf. Friedrich von Brandenburg als Testamentsvollstrecker empfohlen worden sei. Zur Bedeutung spätmittelalterlicher Fürstentestamente siehe auch HEIMANN, Hausordnung und Staatsbildung S. 225.
  2. 2Folgende 18 Personen werden dafür im inserierten Testament genannt: Bf. Johann (II.) von Merseburg; Abt Johann (VII.) von (Alt-)Zella; Heinrich d. J. von Gera; Kaspar von Schönburg, Dechant zu Meißen; Hans von Maltitz; Heinrich von Bünau; Hans Pflug; Dietrich von Miltitz; Hildebrand von Einsiedel; Götz von Ende; Jan von Schleinitz, Ritter; Otto Spiegel; Hans von Köckeritz; Hans Löser; Johann Seydenhefter, Stadtschreiber zu Leipzig; die Bürger Hans Zolstorf zu Wittenberg, Hans Questenwitz zu Dresden und Oswald Kaufmann zu Zwickau. Es werden nicht nur die 18 Personen aufgezählt, sondern es ist auch von den achtzehen die Rede.
  3. 3CHMELS Auszug aus der kgl. Bestätigungsurkunde mit dem inserierten Testament enthält den Passus mit den 16 Namen der Testamentsvollstrecker (wie in Anm. 1). Auf diesen Unterschied zur vorliegenden Ausfertigung muß nachdrücklich hingewiesen werden. CHMELS Angaben wurden überprüft mit dem Reichsregisterauszug (HHStA Wien, RR O, fol. 267r-268v). Der einzige Unterschied zum eigentlichen Testament besteht darin, daß es darin heißt: Hans Questuwicz zu Dresden, im Reichsregisterauszug der kgl. Bestätigung des inserierten Testaments dagegen: Hansen Questuwicz, andre zu Dresden. Im Reichsregisterauszug findet sich auch der – in vorliegender Ausfertigung fehlende – Hinweis auf Mgf. Friedrich von Brandenburg.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 77, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-09-01_1_0_13_11_0_77_77
(Abgerufen am 29.03.2024).