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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 1

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Kg. F. gestattet der Stadt Lindau, daß Schädliche, Mann oder Weib, die vor ihr Gericht kommen, bey denen die wahre schuld und der rechtschub nicht funden werde, wenn sechs ehrbare Männer den Eid leisten und der Kläger als siebenter den Eid leistet, überkommen werden können.

Originaldatierung:
Der brief ward geschrieben und geben zue Kempten ... an s. Georgen tag.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Kopialbuch 18. Jh. im BayHStA (Sign. RL Lindau 2) S. 85, Pap.

Die vorliegende Abschrift bringt einige schwere Abschreibfehler - Bewalt statt Gewalt, Breicht statt Gericht -, die stillschweigend korrigiert werden. Unsere Kopie muß, wie die Verlesungen beweisen, auf eine Überlieferung zurückgehen, die auch erst in der Neuzeit entstanden sein kann. Der Irrtum, den Anfangsbuchstaben G als B zu lesen, wäre bei einer Schrift des ausgehenden 15. Jahrhunderts kaum wahrscheinlich. Das merkwürdige Stück entspricht aber auch in keiner Weise dem Formular und der Sprache der Reichskanzlei im 15. Jahrhundert, wie allein schon der oben wiedergegebene Anfang der Datierung beweist. Auch befand sich der König zu dieser Zeit in der Steiermark - vgl. Chmel n. 2272ff. Der Ausstellungsort ist demnach auch undenkbar. Dennoch möchte ich vorerst noch nicht ausschließen, daß Lindau auf irgendeine ungewöhnliche Weise die angeführten Rechte zugestanden bekam. Für eine gediegene Beurteilung des Stückes fehlt derzeit noch die Übersicht. Mit der Möglichkeit, daß hier eine Fälschung vorliegt, muß aber gerechnet werden.

{Druck: Lünig, Reichsarchiv 13 S. 1310f. n. 16.}

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Claudia Mäck, eingereicht am 29.11.2010.

Inhalt entspricht dem einer von Friedrich dem Schönen für Lindau am 23.4.1321 ausgestellten Urkunde:

Kg. Friedrich verleiht den Bürgern zu Lindau, die von altersher schädliche Leute, man oder Wip, die gebunden oder gefangen oder wegen Schulden in ihr Gericht geliefert wurden, nur nach Anstellung einer Untersuchung (mit dem binufte) bestrafen konnten, da hiedurch täglich Unheil und Schaden entsteht, die Gnade, daß jeder Kläger schädliche Leute im Gericht zu Lindau, bei denen die wahre Schuld und der "reht schup" nicht gefunden werden kann, mit 6 Eideshelfern ("mit sehs erbarer mane Aide den zegelobende sie uns sol..."(Kläger muss dann auch Eid leisten)) überführen kann.

"D. b. wart geschriben und geben zu Kempten 1321 an s. Georgen tach, i. d. 7. j. u. riches."

,vgl. Staatsarchiv Augsburg, Reichsstadt Lindau, Urkunden, Nr. 57.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 1 n. 23, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-04-23_1_0_13_1_0_8995_23
(Abgerufen am 28.03.2024).