Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

Sie sehen den Datensatz 373 von insgesamt 501.

Kg. F. setzt Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg davon in Kenntnis, daß Heinrich, Martin und Sebald Geuder ein unter dem Vorsitz Gf. Johanns von Schaunberg gefälltes Urteil1 seines Kammergerichts erhalten hatten, wonach die Appellation ihrer Prozeßgegnerin Christine Wirt (Wirttein) von Geschaidt gegen ein zuvor zu Gunsten der Geuder ergangenes Urteil des Bf. (Anton) von Bamberg verworfen wurde. Auf Bitten der Christine, sie wieder in ir recht zusetzen und zu restituiren, habe er beide Parteien vorgeladen2 und unter seinem persönlichen Vorsitz von seinen Räten gütlich dahingehend vereinigen lassen, daß Sebald Geuder für sich und seine Brüder auf das vormalige Kammergerichtsurteil verzichtet hat und somit die Appellation der Gegenpartei wieder zugelassen sei. Auf Wunsch beider Parteien weist er ihnen an seiner Statt sollich recht und sache zu, bevollmächtigt sie, die Parteien auf deren jeweiliges Erfordern rechtlich vorzuladen, über die genannte Appellation, und falls notwendig, auch über die Hauptsache, zu verhören, und zu versuchen, sie gütlich zu vereinigen. Gelingt dies nicht, sollen sie nach eigener Erkenntnis entscheiden, bei Abwesenheit einer Partei auf Erfordern der anderen nach ordnung des rechten verfahren und erklärt, daß gegen ihre Entscheidung keine Appellation möglich sein wird, worüber ihm beide Parteien ihr Einverständnis gegeben hätten.

Originaldatierung:
Am sampstage sant Agnesen tage (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorff (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in das von Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg beurkundete Kommissionsverfahren und Urteil von mitwochen nach unser lieben Frawen tag als sie in den himel empfangen warde 1447 (August 16) im StA Nürnberg (Sign. Geuder-Rabensteiner Archiv, Urkunden Nr. 74, hier: Bl. 1-2), Perg.-Libell, S ehedem an roter Kordel ab und verloren.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 335.
  2. 2Siehe n. 367 und n. 368.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 373, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-01-21_1_0_13_14_0_373_373
(Abgerufen am 28.03.2024).