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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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Kg.F. gebietet Eb. Dietrich von Mainz aufgrund der Klage1 der Bürgermeister und des Rates der Stadt Speyer in Sachen Nikolaus Vogts von Hunolstein, an seiner Statt und bei einem Scheitern der Bemühungen des Eb. (Dietrich) von Köln auf Erfordern einer Seite beide Parteien vor sich zu laden, sie in allen Klagen, Forderungen sowie auch wegen Kosten und Schaden zu verhören und rechtlich zu entscheiden. Der Kg. verfügt, daß auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Erfordern der gehorsamen Seite verhandelt werden, und daß er die Vollmacht haben soll, den Stuhlherren und Freigrafen des Freistuhls zu Hoerde (Herbede), vor den Nikolaus Vogt von Hunolstein die Speyerer gezogen hatte, sowie allen anderen Stuhlherren, Freigrafen usw. ein weiteres Prozessieren zu verbieten, was auch er (Kg.F.) selbst getan hat2, alle Prozesse abzufordern und an sich zu ziehen, gegenüber Ungehorsamen alle Prozesse, Urteile und Handlungen für unwirksam zu erklären, die Stuhlherren, Freigrafen, den Kläger und alle bei Ungehorsam auf Erfordern der Speyerer laut deren Freiheit3 und der kgl. reformacien4 zu bestrafen sowie diesen gegen den Hunolsteiner, die ungehorsamen Stuhlherren und anderen um Kosten und Schaden Recht ergehen zu lassen, zu urteilen und das Urteil denjenigen Fürsten, Gff. Herren, Städten und anderen Reichsuntertanen, gegen denen das nottorfft sin wirt, zu verkündigen. Der Kg. bekräftigt, daß alles, was Eb. Dietrich in dieser Sache vornimmt, Macht haben soll, als ob er es selbst getan hätte, und bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dadurch die Zwietracht zwischen den Parteien beenden zu können.

Originaldatierung:
Am nehsten frytag nach sent Andres tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.d. Caspare canc. ref. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit aufgedrücktem S. – Kop.: Abschrift im StadtA Speyer (Sign. 1A Nr. 213/II fol. 132r -133v), Pap. (15. Jh.). Erwähnt im UB Hunolstein 2 S. 265 n. 334. Lit.: MONE, Gerichte S. 405-412; UB Hunolstein 2 S. 424-454; ALTER, Rachtung S. 378.

Anmerkungen

  1. 1Diese Klage ist inhaltlich identisch mit der in n. 61 mitgeteilten.
  2. 2Vgl. die Mandate Kg.F. an alle Stuhlherren, Freigrafen und Freischöffen, an Heinrich von Werdinghausen, Johann Kruse und Winke von Paskendall vom gleichen Tag sowie das Mandat an Nikolaus Vogt von Hunolstein von 1446 November 25 (n. 61-64 bzw. UB Hunolstein 2 S. 263-265 n. 334f).
  3. 3Siehe n. 56.
  4. 4Gemeint ist die sog. 'Reformatio Friderici' von 1442 August 14 (n. 39).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 65, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-12-02_4_0_13_17_0_65_65
(Abgerufen am 28.03.2024).