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Chmel, Regesta Friderici

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ertheilt dem Bischof Johann von Eichstädt und seinem Capitel die Bewilligung, dass in der dem Stifte gehörigen Stadt Eichstädt, wo die Gewohnheit ist, einen Uebelthäter, der den Tod verschuldet hatte, mit 7 Eiden im Rechte zu überwinden, die nächsten 5 Jahre nach Datum des Briefs alle Uebelthäter, welche der Stadtrath daselbst dafür erkennet und über sie spricht, nach Beschaffenheit der Missethat mit dem Tode oder an ihren Leib und Gliedern, nach Erkenntniss des Rathes bestrafet werden mögen.(Ein gleicher Brief ist gegeben den Städten Eichstädt, Herried, Barching und Spalt).

Überlieferung/Literatur

O. 238.v. Anhang. {Gerichtsordnung} Bayerische Annalen 1834, p. 453.
Chmel-Anhang n. CA-68

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 2150, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-09-16_1_0_13_0_0_2150_2150
(Abgerufen am 19.04.2024).