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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. als Vormund des Kg. Ladislaus gibt Gf. Johann von Schaunberg, Oberstmarschall in Steyr, und dessen Erben zur Bezahlung einer Geldschuld in Höhe von 16.420 Pfd. und neun Pf. in saczs und ains rechten werenden phannds weis das Amt zu Gmunden und das Salzsieden zu Hallstatt mit allen zugehörigen Ehren, Rechten, Renten, Nutzungen und Gülten, die die dortigen Amtmänner abzüglich ihrer für die Verwaltung der Ämter notwendigen Ausgaben gen hof zu zahlen haben, sowie die neben der herkömmlichen Burghut jährlich anfallenden Nutzungen und Renten von Schloß, Herrschaft und Urbar zu Wildenstein. Die Schuldsumme ergibt sich, da Kg.F. den Schaunbergern zunächst 20.315 Pfd. und vier Sch. Pf. schuldete, von denen inzwischen 3895 Pfd. drei Sch. und 21 Pf. bezahlt wurden1. Die ursprünglichen Schulden setzten sich – bei einer Berechnung von sieben Sch. Pf. zu einem fl. – zusammen aus (1)2 12.000 fl. in gold, die Ladislaus von Maroth aus Ungarn im Wiener Rathaus hinterlegt und die Kg. Albrecht (II.) als gelichens gut angenommen und darüber für die Schaunberger und die Bürger von Wien Briefe3 ausgestellt hatte, wobei Schaunberger seinen Brief (jetzt) an Kg.F. zurückgab4; (2) 300 Schock Böhmischer Groschen, die Johann von Schaunberg als Bürge für Kg. Albrecht bezahlt hat; (3) 900 Pfd. Pf. Jahressold Johanns von Schaunberg sowie 225 Pf. Jahressold für dessen Sohn Bernhard, beides für den Zeitraum der 1½ Jahre bis 1441 ze sunwenden (Juni 24); (4) 8000 fl. die Johann von Schaunberg Kg.F. und Kg. Ladislaus zu ihrer notdurft und zur Bezahlung einer Geldschuld an Ulrich Eitzinger geliehen hat, die noch von Kg. Albrecht herrührte, und (5) 1332 fl. für den vierjährigen Dienst bis 1445 zu sand Michelstag (September 29), den der Schaunberger der Margarethe von Montfort5von des gelichen gelts wegen geleistet hatte. Die Summe der bereits geleisteten Rückzahlungen ergibt sich aus (1) 1101 Pfd. fünf Sch. und 20 Pf. von den Nutzungen und Renten des Urbars zu Kammer von 1441 sant Margaretentag (Juli 126) bis 1444 weichnachten, das da ist drew jar und aineundvierzig wochen7, nicht eingerechnet die herkömmliche Burghut und Verwaltung der Herrschaft sowie ödung; (2) 652 Pfd. sieben Sch. und sieben Pf. von der Herrschaft zu Attersee im selben Zeitraum, desgleichen nicht eingerechnet herkömmliche Abzüge und ödung; (3) 167½ Pfd. Pf. von dem allgemeinen Anschlag, der vorczeiten auf die Urbarleute zu Kammer gegangen ist; (4) 291 Pfd. und sieben Sch. von dem Anschlag in der Herrschaft zu Attersee; (5) 1591 Pfd. und 84 Pf. von den Nutzungen und Renten des Amtes zu Gmunden aus dem Jahr 1444 und (6) 103 fl. – bzw. in gelt 90 Pfd. und 30 Pf. – von den 12.000 fl. von Ladislaus von Maroth, der man nicht hat mugen anwerden. Wenn die Geldschuld durch jährliche Zahlungen seiner Amtleute beglichen ist, sollen die Schaunberger Kg.F. darüber quittieren, den gegenwurttigen Brief zurückgeben8 und keine weiteren Forderungen an die Ämter stellen. Die Schaunberger sollen den Amtleuten deren Zahlungen jährlich quittieren, da diese ye zuzeiten über die Renten und Nutzungen vollständige Abrechnungen leisten müssen. Kg.F. verspricht, die genannten Renten und Nutzungen an niemand anderen zu vergeben und nicht darin ze greiffen, noch das zu gestatten. Seine Amtleute sollen geloben, in der Zeit dieser Pfandschaft den Schaunbergern die Gülten, Nutzungen und Renten zu zahlen; sie sollen auch ohne Wissen und Willen der Schaunberger nicht von ihren Ämtern abgesetzt oder ihres Eides entbunden werden, es sei denn, die nachfolgenden Amtleute würden denselben Eid leisten. Wenn darin gegriffen oder daran irrung getan würde, so daß die Schaunberger zu Schaden kämen, wären diese berechtigt, die Ämter mit eigenen Amtleuten zu besetzen und Schaden und Hauptsumme sich selbst zu bezahlen. Seine (Kg.F.) Amtleute sollen ohne Willen der Schaunberger keine größeren Baumaßnahmen durchführen.

Originaldatierung:
an samstag nach der aindleftausent mayd tag
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign AUR, 1445 X 23), Perg., rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 13 an Ps. – Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 26). Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 178ff. n. 62. Reg.: CHMEL n. 1972; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1083; STÜLZ , Regesten n. 900; QGStW I/7 n. 15069. Lit.: PALME, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte S. 360f.; NIEDERSTÄTTER, Jahrhundert der Mitte S. 208.

Kommentar

Zu Gmunden, Hallstatt und Wildenstein vgl. auch HAGENEDER, Salzkammergut S. 239ff. Zur Lösung des Pfandes durch Kg.F. vgl. LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1481 u. PRITZ , Geschichte 2 S. 718 n. 434.

Anmerkungen

  1. 130 Pf. wurden zu einem Sch. gerechnet.
  2. 2Die Numerierung wurde vom Bearbeiter vorgenommen; sie liegt in der Urk. selbst nicht vor.
  3. 3Zu der für die Stadt Wien ausgestellten Urk. von 1438 Mai 8 vgl. RI XII n. 60.
  4. 4Johann von Schaunberg erklärte 1445 November 7 den Brief Kg. Albrechts (fehlt in RI XII) für nichtig; vgl. HHStA Wien (Sign AUR, 1445 X 23), Reg.: CHMEL n. 1976; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1090; QGStW I/7 n. 15071. Zum Hintergrund – einer vereinbarten, jedoch nicht geschlossenen Ehe zwischen Ladislaus von Maroth und Elisabeth von Schaunberg – vgl. STÜLZ , Regesten n. 828, 843-845.
  5. 5Es handelt sich wohl um Margarethe, Tochter Gf. Hermanns III. von Cilli, in erster Ehe Gemahlin Gf. Hermanns I. von Montfort-Bregenz. Kg.F. Verpflichtungen könnten im Zusammenhang stehen mit der Vormundschaft über die Söhne des Montforters. Vgl. dazu die Einleitung.
  6. 6Zur Datierung von St. Margarethen vgl. Anm. 1 bei n. 11.
  7. 7Zu dem hier vorliegenden Berechnungsfehler vgl. QGStW I/7 S. 225 Anm. 1.
  8. 8Diese Klausel gibt einen Hinweis darauf, warum die Urk. heute im HHStA Wien liegt. Vgl. dazu auch KLETLER , Urkundenabteilung S. 51.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 299, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1445-10-23_1_0_13_12_0_299_299
(Abgerufen am 29.03.2024).