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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. verkündet das heute unter dem Vorsitz Gf. Johanns von Schaunberg gefällte Urteil seines Kammergerichts im Prozeß zwischen Cunz Bütner (Putner) von Großgeschaidt einerseits und Georg Geuder sowie Heinrich, Martin und Sebald Geuder, Vettern des verstorbenen Seitz Geuder von Nürnberg andererseits. Cunz Bütner hatte die Klage vorbringen lassen, sein Vater Ulrich1 Bütner habe ein freies, nur der Gerichtsbarkeit des Kg. bzw. des zuständigen Landgerichts zugehöriges Reichslehen besessen, doch sei er von Seitz Geuder solange gefangengehalten worden, bis er schließlich unter Zwang einen Eid geschworen und schriftlich und mit Bürgschaft zugesichert hätte, künftig die Gerichtsbarkeit der Geuder zu Heroldsberg anzuerkennen. Nach seines Vaters Tod und der durch ihn (Kg. F.) erfolgten Verleihung2 des Lehens sei er auch in dieser Weise unrechtmäßig bedrängt worden, so daß er auf Wandlung der seinem Vater und ihm entstandenen Schäden, insbesondere die Rückgabe und Bezahlung von Kühen, klagte. Der Anwalt der Geuder, Erhard Gyner, erwiderte darauf, da Ulrich Bütner in das geding zu Heroldsberg gehörte, sei das Vorgehen des Seitz Geuder gegen ihn, mit recht und urteyl gethan, rechtens gewesen. Das von der Witwe Ulrich Bütners darauf hin vor dem Stadtgericht zu Nürnberg und danach, zusammen mit ihrem Sohn Cunz, vor dem Landgericht zu Sulzbach angestrengte Verfahren gegen Seitz Geuder endete, ausweislich der Urteile, zu dessen Gunsten. Der Anwalt forderte die Beachtung dieser Urteile und Entledigung von der Klage. Dieser Einlassung widersprach Cunz Bütner, in dem er darauf hinwies, daß dieses Urteil auf dem in den eysen erzwungenen Urfehdebrief3 seines Vaters beruhte, damit ungültig sei und ihm nicht zum Schaden gereichen dürfe. Zur Klärung des Sachverhalts verlangte er die gerichtliche Erörterung dieses Urfehdebriefs. Die Gegenpartei verwies daraufhin auf die schon von den Gerichten zu Nürnberg und Sulzbach in dieser Frage ergangen abschlägigen Urteile, gegen die Conz Bütner und seine Mutter bisher nicht nach gängigem Rechtsgang appelliert hätten. Daraufhin wurde mit einhelliger urteyl zu Recht erkannt, daß die Urteile des Stadtgerichts Nürnberg und des Landgerichts Sulzbach, da eine rechtsgültige Appellation gegen diese nicht erfolgt sei, Bestand haben und die Geuder jeglicher Klage und Ansprüche entbunden bleiben sollen. Cunz Bütner wird für künftige Klagen auf ordentlichen Rechtsgang verwiesen. Hiebei sind gewesen Bf. Sylvester von Chiemsee unnser cantzler, Konrad von Kraig, unnser hoffmeister, Walter Zebinger, Konrad von Hallstatt, Ulrich Riederer, Peter Bachmüller, doctores, Andreas Hollenegger, Georg Schweinpeck, Hans von Starhemberg, Bernhard von Tahenstein, Rudolf Trauner, Jakob vom Püttrich von Reichertshausen und Wolfgang Dürrenbacher (Durrembacher), urteilrer. Am mittich nach s. Matheus tag (nach Kop.).

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Geuder-Heroldsberg Archiv zu Heroldsberg (Sign. B 76 fol. 122a -124a), Pap.(16. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1In der Vorlage irrig als Hans Bütner.
  2. 2Siehe n. 152.
  3. 3Von 1418 November 30 (nach Repertorium in Heroldsberg).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 313, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1445-09-22_1_0_13_14_0_313_313
(Abgerufen am 29.03.2024).