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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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Kg.F. teilt Pfgf. Ludwig (IV.) bei Rhein die Klage der Bürgermeister und des Rates der Stadt Speyer mit, derzufolge Nikolaus Vogt von Hunolstein die Ihren zu eren und zu rechte unverdingte vor die Westfälischen Gerichte gezogen und dadurch schwer geschädigt hat, obgleich er (Kg.F.) den Streitfall zuvor Eb. Jakob von Trier als unserm comissari an seiner Statt zu rechtlicher Entscheidung anbefohlen und dieser die Speyerer auf einem beiden Parteien gesetzten Rechtstag von der Klage des Hunolsteiners freigesprochen hatte.1 Der Kg. gebietet und bevollmächtigt Pfgf. Ludwig deshalb, auf Ersuchen beiden Parteien einen Rechtstag zu setzen, sie mit seinen Räten zu verhören und dann gemeinsam mit diesen eine rechtliche Entscheidung zu fällen. Er ermahnt den Pfgf. auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren durchzuführen, und bestimmt, daß dessen Urteil in gleicher Weise gültig sein soll, als wenn er es selbst gesprochen hätte.

Originaldatierung:
An dem nehsten samßtag vor sanct Matheus tag des heyligen ewangelisten (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in dem Urteil Pfgf Ludwigs zugunsten der Speyerer von 1446 Juni 212, das überliefert ist als von dem Notar Marcus Mommenson unterfertigtes Vidimus der geistlichen Richter des Hofes zu Speyer von 1446 Juli 1 im StadtA Speyer (Sign. 1U sub 1446 Juli 1), Perg. (beschädigt, mit Textverlusten), wachsfarbenes S des geistlichen Gerichts zu Speyer an Ps. (beschädigt). Lit.: MONE, Gerichte S. 405-412; UB Hunolstein 2 S. 424-454; ALTER, Rachtung S. 378.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 41.
  2. 2Darin ebenfalls inseriert ist die vierte und letzte Ladung des Hunolsteiners durch den Pfgf. von 1446 April 9.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 57, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1445-09-18_1_0_13_17_0_57_57
(Abgerufen am 28.03.2024).